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Regeste

Art. 32 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 OG.
Eine bei der unzuständigen kantonalen Behörde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist nur rechtzeitig, wenn sie gemäss Art. 32 Abs. 3 OG vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht weitergeleitet wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 32 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 OG