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Regeste

Art. 263 StGB, Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit.
Ist die in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit verübte Tat ein Antragsdelikt, kommt Art. 263 StGB nur zur Anwendung, wenn Antrag gestellt worden ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 263 StGB