Regeste
Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB.
Macht ein Kanton die Strafverfolgung der Mitglieder seiner obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig, so kann diese Behörde auch aus ausserstrafrechtlichen, staatspolitischen Gründen auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichten.