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Regeste

Art. 59 BV; Klage aus Art. 679 ZGB.
1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Es gibt keinen eidgenössischen Gerichtsstand für Klagen aus Art. 679 ZGB (E. 1).
2. Wird mit der Klage aus Art. 679 ZGB die Behebung der durch die Überschreitung des Grundeigentums hervorgerufenen Schäden auf dem betroffenen Grundstück verlangt, so kann sich der Beklagte auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes berufen. Qualifizierung des Rechtsbegehrens (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 679 ZGB, Art. 59 BV