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Regeste

Art. 44 ff. und Art. 60 Abs. 1 lit. a und c OG.
Beurteilt die Vorinstanz eine öffentlichrechtliche Streitigkeit zu Unrecht nach Bundeszivilrecht (hier: nach Kartellrecht), so ist auf die Berufung nicht einzutreten.
Eine Aufhebung des Urteils und Rückweisung zur neuen Entscheidung ist nicht möglich.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 60 Abs. 1 lit. a und c OG