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Regeste

Befristung der Rentenverpflichtung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB.
Die Ehefrau erleidet durch die Scheidung einen materiellen Schaden, da sie den Anspruch auf Unterhalt durch den gut verdienenden Gatten wie auch die Ansprüche, die ihr als verheiratete Frau gegenüber der Sozialversicherung zugestanden wären, verliert. Anderseits hat sich die wenig über vierzig Jahre alte Klägerin, Mutter eines 17- und eines 19jährigen Kindes, im Berufsleben bereits wieder zurechtgefunden. Sie kann die Zeit und die Kraft, die sie durch den Wegfall der Haushaltführungs- und weiteren Beistandspflichten gewonnen hat, für berufliche Tätigkeit einsetzen und gelangt so zu einem ausreichenden Erwerbseinkommen. Es rechtfertigt sich deshalb eine zeitliche Befristung ihrer Unterhaltsberechtigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB auf zehn Jahre.

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Artikel: Art. 151 Abs. 1 ZGB