Regeste
Art. 52 AHVG, Art. 6, 82 Abs. 3, 83 Abs. 1 lit. f und 88 Abs. 2 AVIG: Haftung für Schäden.
Die Nichtbezahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen durch Arbeitgeber stellt einen Schaden im Sinne des Art. 52 AHVG dar, weshalb die AHV-Ausgleichskassen befugt sind, das Schadenersatzverfahren einzuleiten.
Die Vorschriften des AVIG über die Haftung der Arbeitgeber, welche die Befugnis, Schadenersatz zu verlangen, der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übertragen, betreffen nicht die Nichtbezahlung von Beiträgen.