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Regeste
Konkursinventar;
Art. 197 SchKG.
Ansprüche, die gegen die Konkursverwaltung wegen deren Amtshandlungen erhoben werden, bilden ihrer Natur nach nicht Bestandteil der Konkursmasse. Sie sind daher nicht in das Konkursinventar aufzunehmen.
Referenzen
Artikel:
Art. 197 SchKG