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Regeste

Art. 64 Abs. 8 StGB; Strafmilderung wegen Ablaufs verhältnismässig langer Zeit.
Ob die Strafverfolgung der ordentlichen Verjährung nahe sei, entscheidet sich auf den Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils; bei einer Appellation mit Devolutiv- und Suspensivwirkung ist dies das Datum der obergerichtlichen Beurteilung.

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Referenzen

Artikel: Art. 64 Abs. 8 StGB