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Regeste
Art. 173 StGB; üble Nachrede, Gutglaubensbeweis.
Wird gegen einen Anzeigeerstatter aufgrund seiner Anzeige eine Ehrverletzungsklage erhoben, so dürfen an den Gutglaubensbeweis keine strengen Anforderungen gestellt werden; insbesondere dann nicht, wenn die Anzeige vorwiegend Verdachtsmomente enthält (E. 3).
Referenzen
Artikel:
Art. 173 StGB