Regeste
Art. 9 Abs. 1 UVV: Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte medizinische Massnahme den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt, kommt der Indikation zum Eingriff keine Rechtserheblichkeit zu.