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Urteilskopf

119 IV 284


54. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1993 i.S. T. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 148 Abs. 1 StGB; Art. 277 BStP; Anforderungen an die Begründung der Arglist bei Serienbetrügen.
Das Tatbestandsmerkmal der Arglist muss auch bei Serienbetrügen für jeden Einzelfall überprüfbar sein. Bei Fällen, die in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, genügt es, wenn der Richter die Arglist zunächst in allgemeiner Weise prüft und sich bei der Beurteilung der einzelnen Taten mit dem Merkmal nur in den Fällen besonders auseinandersetzt, die deutlich vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Für die übrigen Fälle kann er auf die allgemeinen Erwägungen verweisen (E. 5a).

Sachverhalt ab Seite 285

BGE 119 IV 284 S. 285
Mit Urteil vom 28. April 1992 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich T. u.a. des gewerbsmässigen Betruges sowie des mehrfachen Betruges und Betrugsversuches schuldig und verurteilte ihn zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus, unter Einrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. In drei Anklagepunkten sprach es ihn frei. T. wurde ferner zur Zahlung von Schadenersatz an die Geschädigten verpflichtet.
Gegen dieses Urteil führt T. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Freisprechung vom Vorwurf des Betruges in verschiedenen Anklagepunkten.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen, die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet.
Mit Beschluss vom 30. Dezember 1992 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 277 BStP auf.
BGE 119 IV 284 S. 286

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. Dem Beschwerdeführer wird eine Serie von Darlehens- und Bestellungsbetrügen in 37 Einzelfällen zur Last gelegt. Bei den Darlehensbetrügen ging er nach den Feststellungen der Vorinstanz in sämtlichen Fällen grundsätzlich nach demselben Handlungsmuster vor, das er den jeweiligen konkreten Umständen anpasste.
a) Die Vorinstanz prüfte das Tatbestandsmerkmal der Arglist und anschliessend die vom Beschwerdeführer für praktisch alle angefochtenen Einzelfälle vorgebrachten Einwände zunächst in allgemeiner Form. Besondere Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten machte sie nur in wenigen Ausnahmefällen. Diese Vorgehensweise ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Bei Serienbetrügereien spricht nichts dagegen, das Tatbestandsmerkmal der Arglist zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam und nicht nur für jeden einzelnen Fall gesondert zu prüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden. Der Richter darf sich allerdings nicht auf die Beurteilung des Handlungsmusters beschränken, sondern muss anschliessend auch die Einzelfälle prüfen. Bejaht er aufgrund allgemeiner Erwägungen das Element der Arglist, ist bundesrechtlich aber nicht zu beanstanden, wenn bei der Prüfung der Einzelhandlungen eine ausführliche, fallbezogene Auseinandersetzung mit dem Tatbestandsmerkmal nur in denjenigen Fällen erfolgt, die sich in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster unterscheiden. Für die übrigen Fälle kann der Richter auf die allgemeinen Erwägungen verweisen.
Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass die rechtliche Würdigung für alle Einzelfälle überprüfbar ist. Dies bedingt, dass der Anklagesachverhalt genügend klar dargestellt wird und die für die Qualifizierung wesentlichen Elemente der einzelnen Betrugshandlungen in einer Weise geschildert werden, dass überprüft werden kann, ob sie dem allgemeinen Handlungsmuster entsprechen oder ob sie davon und gegebenenfalls in welcher Weise abweichen. Im Zusammenhang mit der Überprüfbarkeit von falschen Angaben verlangt dies etwa die Darstellung der persönlichen Beziehungen zwischen Täter und Opfer sowie die Erörterung der Schutzbedürftigkeit der Getäuschten. Erlaubt die Schilderung der einzelnen Taten im Anklagesachverhalt die Überprüfung der rechtlichen Würdigung nicht, muss der Richter auch in den Fällen, die keine Besonderheiten
BGE 119 IV 284 S. 287
aufweisen, speziell begründen, in welchen konkreten Umständen er die Arglist verwirklicht sieht oder weshalb er sie allenfalls verneint. Eine blosse Verweisung auf allgemeine Erwägungen genügt in solchen Fällen nicht.
b) Ob die letzte kantonale Instanz Bundesrecht richtig angewendet hat, kann der Kassationshof anhand des Urteilsdispositivs allein nicht beurteilen. Um die vorgenommene Subsumtion überprüfen zu können, muss er wissen, auf welche rechtliche Erwägungen der kantonale Richter seinen Entscheid stützte. Art. 277 BStP hält die kantonalen Instanzen insoweit mittelbar zur Begründung ihrer Entscheide an, in Ergänzung zu der sich aus Art. 4 BV ergebenden (unmittelbaren) Begründungspflicht (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 190 N. 597).
Gemäss Art. 277 BStP hebt der Kassationshof die Entscheidung auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück, wenn sie an derartigen Mängeln leidet, dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann. Die Begründung ist insbesondere dann mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheides so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde; ferner wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (SCHWERI, a.a.O., S. 191 N. 600/601).

6. a) Der Beschwerdeführer bestreitet in den meisten angefochtenen Einzelfällen das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Er beanstandet, die Vorinstanz habe verschiedene im Rahmen der Arglist erhebliche Gesichtspunkte nicht geprüft. Damit rügt er ausdrücklich die Verletzung materiellen Rechts und macht weder bloss eine Verletzung der Begründungspflicht (Anspruch auf rechtliches Gehör) geltend noch bringt er etwas vor, was sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtet (vgl. hiezu BGE 117 Ia 1 E. 1b).
b) Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als unbestritten und nachgewiesen. Danach ertrog der Beschwerdeführer in nahezu allen angefochtenen Einzelfällen von den Opfern Darlehen unter der Vorspiegelung, er werde die Geldsumme in ein gewinnträchtiges Kaffeegeschäft investieren und innert kürzester Frist mit erheblichem Gewinn zurückerstatten. In Wahrheit verbrauchte er das
BGE 119 IV 284 S. 288
Geld für seinen Lebensunterhalt. Die Täuschung verknüpfte er in den meisten Fällen mit weiteren Lügen oder betrügerischen Machenschaften, etwa dem Abschluss anderer Verträge (Miete mehrerer Appartements in der Residence eines Hotels oder Kauf von Personenwagen oder Möbeln) oder der Stellung wertloser Sicherheiten. Die Beschreibung der jeweiligen Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist im Anklagesachverhalt äusserst knapp gehalten. Unklar bleibt namentlich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen jeweiligen Opfern.
Dennoch kann die rechtliche Würdigung der Vorinstanz für die Mehrzahl der Fälle überprüft werden und ist die Bejahung der Arglist nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass die mangelnde Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers als innerer Vorgang und dessen Bevormundung für die meisten Geschädigten nicht überprüfbar gewesen sind. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Fälle, in denen Privatpersonen geschädigt wurden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geschäftserfahrenheit verschiedener Opfer vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn einzelne Getäuschte tatsächlich geschäftserfahren waren, kommt dem angesichts des hochstaplerischen Verhaltens des Beschwerdeführers, der zuweilen ein ganzes System von Lügen und betrügerischen Machenschaften errichtete, kein eigenständiges Gewicht zu. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, diese Opfer hätten sich im konkreten Zusammenhang ohne weiteres selber schützen können. Somit hat die Vorinstanz in den angefochtenen Fällen I.A.1, 2, 4, 5, 8-17 und B.32 Arglist zu Recht bejaht.
c) In den Anklagepunkten I.A6 sowie B.27a und 30a hat die Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse im angefochtenen Urteil nur ungenügend abgeklärt, so dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann.
Im Fall I.A.6, einem Betrugsversuch zum Nachteil der Bank A., beschaffte sich der Beschwerdeführer im Stadthaus Zürich die Personalien des in guten finanziellen Verhältnissen stehenden und denselben Nachnamen führenden Dr. T. und beantragte damit bei der Geschädigten einen Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.--, auszahlbar an seine eigene Adresse. Die notwendigen Belege unterzeichnete er mit dem Falschnamen "Dr. T.". Die Vorinstanz bejahte in ihren besonderen Erwägungen zu diesem Anklagepunkt Arglist mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht bloss leicht überprüfbare Falschangaben gemacht, sondern zusätzlich eine Identitätstäuschung begangen, die geeignet gewesen sei, allfällige Abklärungen
BGE 119 IV 284 S. 289
der Bank über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse wirkungslos werden zu lassen.
Die Vorinstanz macht keine Ausführungen darüber, ob und allenfalls wie die Getäuschte die falschen Angaben des Beschwerdeführers über seine Person überprüft hat. Sie setzt sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Geschädigte als Bank, die gewerbsmässig Kredite gewährt, sich dank ihrer Erfahrung besser gegen Betrüge schützen kann als private Personen, und dass sie im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung von Gesetzes wegen dazu auch stärker verpflichtet ist (vgl. BGE 119 IV 28 E. 2 f.). Ob Arglist zu Recht bejaht wurde, kann somit in diesem Fall nicht überprüft werden.
Dasselbe gilt für die Fälle I.B.27a zum Nachteil der B.-Finanz AG und I.B.30a zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft C. In beiden Fällen schloss der Beschwerdeführer unter falschem Namen Leasing- bzw. Versicherungsverträge ab. Die Vorinstanz macht auch in diesen beiden Fällen keine Ausführungen darüber, ob und wie die Geschädigten die falschen Angaben überprüften bzw. wieweit ihnen dies möglich oder zumutbar war. Die Rechtsanwendung kann daher auch in diesen zwei Punkten nicht überprüft werden.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 5 6

Referenzen

BGE: 117 IA 1, 119 IV 28

Artikel: Art. 277 BStP, Art. 148 Abs. 1 StGB, Art. 4 BV