Regeste
Art. 30 Abs. 2, Art. 30bis Abs. 1 KUVG , Art. 129 Abs. 1 lit. b OG.
Das kantonale Versicherungsgericht kann seine sachliche Zuständigkeit nicht mit der Begründung verneinen, dass eine Tarifstreitigkeit im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG vorliegt.