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Art. 6 Abs. 1 UVG: Adäquanzbeurteilung.
Es ist nicht zulässig, im Rahmen der Adäquanzprüfung einen je nach der konkret zur Diskussion stehenden Leistung (Rente oder Heilbehandlung) unterschiedlichen Massstab anzulegen.
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Artikel: Art. 6 Abs. 1 UVG