Regeste a
Art. 16 UVG; Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters.
Der Taggeldanspruch einer versicherten Person besteht, sofern sie die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist, über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (E. 5).
Regeste b
Art. 18 ff. UVG; Invalidenrentenanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters.
Der Anspruch auf Invalidenrente einer Person, die vor Erreichen des AHV- Rentenalters verunfallt ist, kann auch noch nach der Pensionierung begründet werden (E. 6).