Regeste
Art. 3b AVIV; Rahmenfristen bei Erziehungszeiten.
Art. 3b Abs. 1 AVIV, welcher die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit nach einer Erziehungszeit an die Voraussetzung knüpft, dass das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung oder Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, ist gesetzeskonform (E. 3).