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Regeste

Liegenschaftskauf, Haftung für zugesicherte Eigenschaften.
Die Bestimmungen von Art. 201 OR betreffend die Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers gelten auch für zugesicherte Eigenschaften (Erw. 2).
Art. 201 OR ist auch auf den Liegenschaftskauf anwendbar; Grundsätze für die Bemessung der Prüfungs- und Rügefrist (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 201 OR