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Regeste
Armenrecht.
Art. 4 BV.
Für das Rechtsöffnungsverfahren kann die unentgeltliche Prozessführung weder unmittelbar auf Grund von Art. 4 BV noch, wie ohne Willkür angenommen werden darf, auf Grund der Bestimmungen der ZPO über das Armenrecht beansprucht werden.
Referenzen
Artikel:
Art. 4 BV