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Regeste

Ehescheidung, güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 154 ZGB).
Schmucksachen, die der Ehemann seiner Gattin gab und die nicht Familienschmuck sind, kann er bei Scheidung der Ehe nicht zurückverlangen, er vermöge denn nachzuweisen, dass er sie der Frau nur zum Tragen an bestimmten Anlässen anvertraut hatte oder dass die Rückgabe im Fall einer Ehescheidung vereinbart worden war.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 154 ZGB