Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 45 BV.
Zweifache Niederlassung.
Die Behörde am Orte der späteren Niederlassung darf die Bewilligung nicht mit der Begründung verweigern, dass der Gesuchsteller keinen Heimatschein hinterlege.
Sie muss sich mit einem Ausweis über die Hinterlage des Heimatscheins am Orte der früheren Niederlassung begnügen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 45 BV