Regeste
Rekurs an das Bundesgericht. Voraussetzungen, unter denen vor Bundesgericht neue Tatsachen vorgebracht werden können (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG).
Wirkungen eines in Frankreich eröffneten Konkurses auf dem Gebiete der Schweiz (Art. 6 Abs. 2 des Gerichtsstandsvertrags zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869). Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses. Bevor das französische Konkurserkenntnis in der Schweiz vollziehbar erklärt ist, kann zwar die französische Konkursverwaltung, nicht aber der Gemeinschuldner selbst die Aufhebung von Massnahmen verlangen, die eine Sondervollstreckung in der Schweiz bezwecken.