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Regeste

Art. 30 bis Abs. 1 KUVG.
Will eine Krankenkasse den Anspruch eines ihrer Mitglieder gegen einen Drittverpflichteten (Schadenersatz) geltend machen, so hat sie die ordentlichen Zivilgerichte anzurufen, wenn dieser Dritte selber kein Organ der Sozialversicherung ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 30 bis Abs. 1 KUVG