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Regeste

Hilfsmittelbezug im Ausland (Art. 9 Abs. 1 IVG).
Voraussetzungen (Erw. 1). Die Invalidenversicherung, die während Jahren den Bezug im Ausland bewilligt hat, darf nicht ohne jede vorgängige Mitteilung die Bezahlung einer wiederum im Ausland bestellten Ersatzprothese verweigern (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 9 Abs. 1 IVG