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1728 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://20-12-2012-5A_421-2012
  1. 98 III 22
    Relevanz
    3. Auszug aus dem Entscheid vom 26. April 1972 i.S. B. und M.
    Regeste [D, F, I] Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff. SchKG). Der Beschluss der untern Aufsichtsbehörde, eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 VVAG anzuordnen, ist nicht ein blosser Zwischenentscheid in einem Beschwerde- oder Rekursverfahren, der nicht weiterziehbar...
  2. 114 III 5
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    2. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. April 1988 i.S. Personalfürsorgestiftung G.
    Regeste [D, F, I] Art. 17 SchKG: Beschwerdeergänzung. Reicht ein nicht zur Vertretung befugtes Organ Beschwerde ein und wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist genehmigt, so können mit der Genehmigung der Beschwerde keine neuen Beschwerdepunkte erhoben werden.
  3. 111 III 55
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    13. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 9. April 1985 i.S. W. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Art. 92 Ziff. 1 SchKG; Pfändbarkeit von Möbeln, an denen Drittansprachen geltend gemacht werden. Das Betreibungsamt kann Möbel des Schuldners, auf die er unbedingt angewiesen ist, zu Kompetenzstücken erklären, auch wenn sie von Dritten als Eigentum bean...
  4. 110 III 69
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    19. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. September 1984 i.S. X. und Y. AG (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Schätzung im Pfandverwertungsverfahren (Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG). Eine Neuschätzung durch Sachverständige im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG kann auch mit Bezug auf einen Grundpfandtitel verlangt werden (Bestätigung der Rechtsprec...
  5. 141 III 587
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    77. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Konkursamt Basel-Stadt und Konkursmasse A. GmbH gegen Konkursamt Aargau (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_90/2015 vom 19. Oktober 2015
    Regeste [D, F, I] Art. 4 und 17 SchKG; Rechtshilfe zwischen Betreibungs- und Konkursorganen, Beschwerdelegitimation des requirierten Amtes. Den Konkursämtern fehlt das Recht zur Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden, durch welche ihnen durch die Aufsichtsbehörde Amtspf...
  6. 129 III 595
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    95. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. P. AG gegen Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Beschwerde) 7B.127/2003 vom 28. August 2003
    Regeste [D, F, I] Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG, Art. 17 SchKG; Neuschätzung des Grundstücks, Beschwerdelegitimation. Der Betreibungsschuldner ist legitimiert, gegen den Schätzungsentscheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben und eine tiefere Schätzung zu b...
  7. 120 III 135
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    45. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. September 1994 i.S. M. L. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Neuschätzung eines Grundstücks; Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG. Auch wenn ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs kennt, besteht von Bundesrechts wegen kein Anspruch auf Anordnung einer weiteren Schätzung des Grundstücks dur...
  8. 131 III 136
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    17. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Kon-kurskammer i.S. X. (SchKG-Beschwerde) 7B.208/2004 vom 13. Dezember 2004
    Regeste [D, F, I] Art. 16 SchKG, Art. 1 GebV SchKG, Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG; Neuschätzung des Grundstücks durch Sachverständige; Gebührenpflicht. Beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachver...
  9. 97 III 3
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    2. Entscheid vom 25. Januar 1971 i.S. D.
    Regeste [D, F, I] Widerruf von Verfügungen. Art. 17 ff. SchKG. Ein Betreibungs- oder Konkursamt kann eine von ihm getroffene Verfügung (gleichgültig, ob sie nichtig oder bloss anfechtbar ist) nicht mehr selber aufheben, sobald dagegen Beschwerde erhoben worden ist und di...
  10. 86 III 1
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    1. Entscheid vom 8. Januar 1960 i.S. H.
    Regeste [D, F, I] Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden. Anwendbarkeit des kantonalen Rechts. Das Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung der Rechtsschriften ist nicht bundesrechtswidrig.

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