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212 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://01-12-2006-7B-180-2006
  1. 106 III 8
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    3. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. Mai 1980 i.S. Y. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Betreibung gegen einen Minderjährigen. Eine Betreibung, die freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB betrifft, ist ausschliesslich gegen den Minderjährigen anzuheben und durchzuführen. Der Inhaber der elterlichen Gewalt ist in einem solche...
  2. 98 III 37
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    8. Entscheid vom 27. April 1972 i.S. Wechsler.
    Regeste [D, F, I] Nachlassstundung, Nichtigkeit. Dürfen Betreibungsbehörden die von einer örtlich unzuständigen Nachlassbehörde gewährte Nachlassstundung als nichtig betrachten und Betreibungsbegehren trotz Art. 297 Abs. 1 SchKG Folge geben? Frage verneint (Bestätigung d...
  3. 85 I 148
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    24. Urteil vom 17. Juni 1959 i.S. Delaloye gegen Obergericht des Kantons Zürich und Warenautomaten A.-G.
    Regeste [D, F, I] Art. 59 BV. In einer Gerichtsstandsvereinbarung liegt nur dann ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter, wenn ihr Inhalt unmissverständlich ist und darin der Wille des Verzichtenden, sich einem anderweitigen Richter zu unterwerfen, klar und deutlic...
  4. 120 III 110
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    37. Arrêt de la Chambre des poursuites et des faillites du 4 novembre 1994 dans la cause B. (recours LP)
    Regeste [D, F, I] Art. 46 ff. SchKG; Ort der Betreibung. Der Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz ausgibt und sich ins Ausland begibt, ohne einen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen, muss an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden (E. 1)....
  5. 96 III 89
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    15. Sentenza del 14 ottobre 1970 nella causa Società anonima Neuchâteloise.
    Regeste [D, F, I] Zustellung von Betreibungsurkunden an eine Versicherungsgesellschaft Art. 46 Abs. 2 und 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Indem das Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens diese Untern...
  6. 87 III 29
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    7. Schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 16. Februar 1961 an das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Wo sind Eigentumsvorbehalte einzutragen, wenn der Erwerber unter Vormundschaft steht? Zuständig ist stets das Betreibungsamt am rechtlichen Wohnsitz des Bevormundeten, also am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 1 ZGB). So verhält es sich selbs...
  7. 120 III 64
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    21. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 31. August 1994 i.S. S. AG (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Art. 77 SchKG. Art. 79 Abs. 1 OG. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchKG. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind nicht zuständig für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (E. 1). Eine staatsrechtliche Beschwerde kann nicht...
  8. 109 III 4
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    2. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 25. Februar 1983 i.S. K. AG (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Art. 65 und 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: Mangelnde Angabe des Vertreters der zu betreibenden juristischen Person im Betreibungsbegehren. Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, hat der Gläubiger den Namen eines berechtigten Vertreters anzugeben, dem...
  9. 128 III 246
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    46. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Krankenversicherung X. gegen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Beschwerde) 7B.25/2002 vom 26. März 2002
    Regeste [D, F, I] Art. 79 Abs. 2 SchKG; Einreden gegen ausserkantonale Anerkennungsentscheide. Beseitigt eine Krankenkasse ausserhalb des Kantons, in dem die Betreibung geführt wird, mit der Verfügung über die Zahlungspflicht des Versicherten auch den Rechtsvorschlag, bl...
  10. 87 I 365
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    60. Urteil vom 27. September 1961 i.S. Bank Haerry & Co AG gegen Lamprecht und Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen.
    Regeste [D, F, I] Art. 87 OG. Entscheide über Begehren um provisorische Rechtsöffnung sind Zwischenentscheide (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung hat für den Gläubiger kemen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge.

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