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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_126/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Februar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________ und B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2010, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
2. Kammer, vom 17. Dezember 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau setzte mit Urteil vom 23. Mai 2013 das steuerbare Einkommen der Eheleute A.X.________ und B.X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 in teilweiser Gutheissung ihres Rekurses neu fest. 
 
 Dagegen gelangten die Pflichtigen am 6. Juli 2013 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses forderte sie mit Verfügung vom 11. Juli 2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf. Die Verfügung wurde als Gerichtsurkunde versandt, konnte den Adressaten nicht zugestellt werden und wurde von ihnen innert der Abholfrist nicht abgeholt. Das Verwaltungsgericht gab dieselbe Verfügung am 30. Juli 2013 mitsamt Rechnung noch einmal als gewöhnliche Post auf. 
 
 Am 29. August 2013 wandte sich A.X.________ an das Verwaltungsgericht und erkundigte sich nach der Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Der instruierende Gerichtsschreiber liess ihm gleichentags das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" per E-Mail zukommen. Da eine Reaktion ausblieb, setzte das Verwaltungsgericht am 11. September 2013 eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten eine letzte nicht erstreckbare Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt werde. Diese wieder per Gerichtsurkunde spedierte Verfügung konnte weder zugestellt werden noch wurde sie innert der Abholfrist abgeholt. Schliesslich setzte das Verwaltungsgericht dem Ehepaar X.________ am 3. Oktober 2013 gestützt auf § 30 Abs. 2 des Aargauer Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) eine letzte, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. Erneut konnte die entsprechende Gerichtsurkunde nicht zugestellt werden. 
 
 Am 30. Oktober 2013 reichte A.X.________ ein Fristwiederherstellungsgesuch ein, worin er Abwesenheit geltend machte. Das Verwaltungsgericht räumte den Ehegatten am 4. November 2013 unter Hinweis auf Art. 148 ZPO die Möglichkeit ein, glaubhaft darzulegen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses treffe. Diese machten mit Eingabe vom 14. November 2013 geltend, sie hätten nicht gewusst und sie seien auch nicht darüber belehrt worden, dass sie "nicht mal für so kurze Zeit abwesend sein dürfen"; zudem könnten sie den Kostenvorschuss nicht bezahlen, da sie von einem 60%-Einkommen leben würden und ihr Konto arrestiert worden sei. 
 
 Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 trat das Verwaltungsgericht wie für den Säumnisfall angedroht wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein; eine Fristwiederherstellung schloss es aus. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 681.-- auferlegte es den Pflichtigen. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersuchen A.X.________ und B.X.________ das Bundesgericht um "Wiederherstellung der Frist"; zudem beantragen sie, die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 681.-- seien "abzuweisen". 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht ist, wie von § 30 Abs. 2 VRPG vorgesehen, auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil der Kostenvorschuss innert einer letzten Frist nicht geleistet worden ist, nachdem die Beschwerdeführer zuvor von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht Gebrauch gemacht hatten. Es erläutert das Wesen und die Voraussetzungen der Zustellfiktion (E. 5.1). Es legt dar, dass die Beschwerdeführer nach Einreichung ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2013 mit gerichtlichen Zustellungen zu rechnen und Vorkehrungen zu treffen hatten, um gerichtliche Schriftstücke entgegennehmen zu können; über einen längeren Zeitraum hinweg seien sämtliche Zustellungsversuche als Gerichtsurkunde gescheitert; unter diesen Umständen gälten die Sendungen als zugestellt, mit der Konsequenz, dass die mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 angesetzte letzte, nicht erstreckbare Zahlungsfrist von zehn Tagen am 11. Oktober 2013 zu laufen begonnen habe und am 21. Oktober 2013 ungenutzt verstrichen sei (E. 5.2). In E. 6 wird unter Hinweis auf Art. 148 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung geprüft: Die Beschwerdeführer hätten sich nach Beschwerdeerhebung - ohne dem Gericht ihre Abwesenheit mitzuteilen - nach eigenen Angaben in die Ferien begeben und nicht dafür gesorgt, dass ihnen gerichtliche Sendungen zugestellt werden konnten; bei den zahlreichen erfolglosen Zustellversuchen könne von einer kurzen Abwesenheit folglich keine Rede sein; damit machten die Beschwerdeführer nicht glaub-haft, dass ihre Säumnis nicht oder nur leicht verschuldet gewesen wäre, weshalb eine Fristwiederherstellung ausser Betracht falle.  
 
 Inwiefern das Verwaltungsgericht den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder mit dem auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen gestützten Entscheid schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt habe, zeigen die Beschwerdeführer selbst ansatzweise nicht auf: Zunächst wollen sie bisher davon ausgegangen sein, dass Abwesenheit ("und vor allem so Kurze") Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens sei. Woraus sich ein derartiger eigentlicher Grundsatz ergebe, erläutern sie nicht; ohnehin gehen sie nicht auf den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand ein, dass in ihrem Fall von einer kurzen Abwesenheit keine Rede sein könne. Unerfindlich bleibt sodann, wie sich aus den von ihnen geschilderten Unannehmlichkeiten, nicht zugestellte Post im Nachbardorf holen zu müssen, ein entschuldbarer Säumnisgrund ergeben könnte. Nicht ersichtlich machen die Beschwerdeführer, woraus sie eine Pflicht der Behörden herleiten wollen, zusätzlich eine (nicht beweisbare) Zustellung mit gewöhnlicher Post zu versuchen, wenn die für die Zustellung gerichtlicher Akte vorgesehene Zustellungsart (Gerichtsurkunde oder Einschreibesendung) nicht zum Erfolg geführt hat. Von vornherein unerheblich sind die von den Beschwerdeführern erwähnten Zahlungsschwierigkeiten, nachdem sie gemäss ihrer Darstellung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Betracht gezogen, jedoch schliesslich auf die Stellung eines solchen verzichtet haben. Was den ebenfalls angefochtenen Kostenspruch des Verwaltungsgerichts betrifft, lassen die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht erkennen, inwiefern die Vorinstanz das für deren Festlegung massgebliche kantonale Recht in ihrem Fall in einer gegen verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise gehandhabt habe (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f. mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
2.4. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller