Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_235/2023  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________.  
 
Gegenstand 
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Kindesschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. November 2023 (PQ230046-O/Z01). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Rechtsanwalt B.________ vertrat den Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand vor Obergericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. PQ230046-O betreffend Kindesschutzmassnahmen. Mit Beschluss vom 28. November 2023 setzte das Obergericht die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf Fr. 3'796.50 fest. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers behielt es vor. 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe von ihm keine Bestätigung über die vom Anwalt in Rechnung gestellten Leistungen eingeholt. Entgegen der Praxis habe er keine Kopie der Rechnungen beider Parteien erhalten. Dass weder der Anwalt noch das Gericht ihm eine Kopie der Rechnung geschickt hätten, bestärke ihn in der Annahme, dass sich die beiden Parteien zu seinem Nachteil auf die Leistungen des Anwalts geeinigt hätten. Diese Diskriminierungen durch die Zürcher Justiz dienten ausschliesslich dazu, die Wahrheit über die legalisierte Entführung seines Sohnes "aufzudecken" (gemeint wohl: zu verschleiern oder Ähnliches). 
Bei alldem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er einen verfassungsmässigen Anspruch darauf haben sollte, dass ihm das Gericht die Honorarnote seines unentgeltlichen Rechtsbeistands von sich aus zustellt oder ihn dazu auffordert, diese Honorarnote zu bestätigen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er das Obergericht vergeblich um Akteneinsicht ersucht hätte. Da das Obergericht in der Sache bereits am 29. September 2023 entschieden hatte und das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_815/2023 vom 6. November 2023 nicht eingetreten war, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass das Obergericht demnächst über die Entschädigung seines Rechtsbeistands befinden würde. Dass sich sein Anwalt und das Obergericht zu seinen Lasten geeinigt hätten, ist eine unbelegte Vermutung. Der Vorwurf der Diskriminierung ist polemisch und bezieht sich im Übrigen auf die Hauptsache, die nicht mehr Verfahrensthema ist. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg