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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_902/2022  
 
 
Urteil vom 16. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 
Place de la Planta 3, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 
7. Oktober 2022 (A1 22 87). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________, deutsche Staatsangehörige, wohnte ab dem 1. Juli 2017 mit ihrem Sohn und ihrem Ehegatten in der Gemeinde U.________, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung B beantragt hatte. Nachdem die Familie nach V.________gezogen war, erhielt A.________ am 22. Februar 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Gleichzeitig wurde sie unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass die zuständige Behörde jederzeit während der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung Einsicht in die Geschäftsbilanz nehmen und die Aufenthaltsbewilligung widerrufen könne, wenn die Bedingungen nicht erfüllt seien.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 5. August 2021 widerrief die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis die an A.________ erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass anhand der von ihr eingereichten Unterlagen ernsthafte Zweifel an der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz bestehen würden. Ferner komme sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nach, was darauf schliessen lasse, dass sie kein regelmässiges und existenzsicherndes Einkommen generiere. Die Betreibungen seien auf Fr. 13'366.12 angewachsen und es würden 12 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 11'080.55 bestehen.  
Mit Entscheid vom 13. April 2022 wies der Staatsrat des Kantons Wallis eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab. 
 
1.3. Mit Urteil vom 7. Oktober 2022 wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, eine gegen den Entscheid des Staatsrats gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 8. November 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 208 E. 2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). Die Begründungspflicht umfasst auch die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht mehr verlängert werden kann, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203] i.V.m. Art. 62 lit. d AIG [SR 142.20]). Bezug nehmend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1) hat sie weiter ausgeführt, dass Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verfügen, grundsätzlich ein Einkommen erzielen müssen, das ihnen erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jenen der Familie zu fristen und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein.  
Sodann hat das Kantonsgericht erwogen, weder aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen noch aus ihren Erklärungen ergebe sich, dass sie mit ihrer Tätigkeit als Selbständigerwerbende ein nennenswertes, geschweige denn existenzsicherndes Einkommen erzielt hätte. Zudem weise sie Betreibungen in der Höhe von Fr. 13'466.12 auf. Schliesslich habe sie nicht dargelegt und es sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse seit 2021 verbessert hätten, wo sie Einnahmen von EUR 3'242 erzielt habe. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mangels Vorliegens einer freizügigkeitsrechtlichen selbständigen Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 12 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) zu Recht erfolgt sei. 
Schliesslich hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nicht erfülle (Art. 6 Anhang I FZA) und dass ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätige (Art. 24 Anhang I FZA) an der Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel scheitere. Daher könne sie keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz geltend machen. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder, dass ihre Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen, noch dass sie Schulden angehäuft und Zahlungsschwierigkeiten hat. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihre finanziellen Schwierigkeiten seien hauptsächlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen. Zudem behauptet sie in nicht weiter substanziierter Weise, sie werde von ihrer Familie unterstützt und würde niemals Sozialhilfe beantragen. Daher bestehe ihrer Auffassung nach kein Grund für den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung.  
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. So gelingt es ihr nicht darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als rechtmässig erachtet hat. Ebensowenig legt sie dar, dass sie gestützt auf das FZA oder auf eine andere Norm des Bundesrechts bzw. eines anderen Staatsvertrags einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz habe. 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Angesichts der konkreten Umstände wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov