Regeste
Verwaltungsbeschwerde: Fristenlauf bei mangelhafter Eröffnung ( Art. 38 und 50 VwVG ).
Aus Art. 38 VwVG kann nicht abgeleitet werden, dass bei mangelhafter Eröffnung die Beschwerdefrist überhaupt nicht zu laufen beginnt, selbst wenn der Adressat von der Verfügung Kenntnis erhalten hat; vielmehr ist im Einzelfall zu beurteilen, ob der Verfügungsadressat die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, um, nach Kenntnis vom Bestand einer ihn betreffenden Verfügung, in den Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte notwendigen Elemente zu gelangen.