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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_561/2023, 4A_565/2023  
 
 
Urteil vom 19. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
4A_561/2023 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, 
Beklagter, 
 
gegen  
 
B.D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, 
Klägerin, 
 
und 
 
4A_565/2023 
B.D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, 
Klägerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, 
Beklagter. 
 
Gegenstand 
Forderung; Anwaltshaftung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 17. Oktober 2023 (C1 22 159). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.D.________ (Ehefrau, Klägerin), geboren am 7. April 1955, und C.D.________ (Ehemann), geboren am 1. April 1951, heirateten am 2. Oktober 1992. Ab dem 8. Oktober 2012 und bis zum Scheidungsurteil vom 11. April 2016 war beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms zwischen den Eheleuten ein Scheidungsverfahren hängig. Im Verlauf dieses Verfahrens wurde die Ehefrau durch verschiedene Rechtsanwälte vertreten.  
 
A.b. Der Erstanwalt der Ehefrau hatte zu Beginn des Scheidungsverfahrens am 12. Dezember 2012 als vorsorgliche Massnahmen Grundbuchsperren zulasten zweier Stockwerkeigentumsanteile im Eigentum des Ehemannes erwirkt.  
 
A.c. Das Scheidungsgericht bestellte der Ehefrau am 16. Mai 2014 wegen Postulationsunfähigkeit (Art. 69 Abs. 1 ZPO) Rechtsanwalt A.________ (Beklagter) als Vertreter für das Scheidungsverfahren sowie die parallel geführten Summarverfahren und übermittelte diesem die entsprechenden Akten. Der Beklagte setzte die Klägerin davon mit E-Mail vom 21. Mai 2014 in Kenntnis. Diese antwortete am 21. Juni 2014 per E-Mail und hielt unter anderem fest:  
 
"Zur Absicherung der Alimente oder der Abfindung verlange ich weitere Sicherheiten, da sich C.D.________ die erste Lebensversicherung von der E.________ (über Fr. 100'000.-) bereits hat auszahlen lassen und sich nun anscheinend den Rat des Richters, er solle Konkurs machen zu Herzen nimmt. [...] Die F.________ läuft im 2016 ab. 
Leider konnte mir bisher kein Anwalt sagen, wer am Ende haftet, wenn wegen der verschleppten Scheidung am Ende alles bachab geht." 
Mit E-Mail vom 13. November 2014 verlangte die Klägerin vom Beklagten als Absicherung ihres Unterhalts bis zur Pensionierung, dass ihr Ehemann die G.________ AG anweise, ihr sofort Fr. 240'000.-- zu überweisen. Der Beklagte antwortete darauf, dass dies rechtlich nicht möglich sei. 
Mit Eingabe vom 25. und 27. November 2014 stellte die Klägerin beim Scheidungsgericht ein Ausstandsbegehren gegen den Beklagten. Der Scheidungsrichter liess sie am 5. Dezember 2014 wissen, dass er den von ihm bestellten Rechtsvertreter von seinem Mandat zu entbinden bereit sei, sofern ihm mittels Vollmacht die gehörige Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt angezeigt werde. 
 
A.d. Am 15. Dezember 2014 führte der Scheidungsrichter mit den Eheleuten und auf Wunsch ohne Anwälte eine Sitzung durch, in denen sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen grundsätzlich einigten. Der Abschluss einer Scheidungskonvention scheiterte indes in der Folge.  
 
A.e. Im Zeitraum von Oktober 2014 bis Januar 2015 erfolgten auf dem Konto des Ehemannes bei der H.________bank verschiedene Einzahlungen in der Höhe von total Fr. 355'530.65 und Bezüge in der Höhe von total Fr. 369'091.--, darunter am 5. Januar 2015 eine Einzahlung mit dem Vermerk "Gutschrift G.________ AG" in der Höhe von Fr. 260'370.-- und am 5. und 7. Januar 2015 Barbezüge in der Höhe von Fr. 280'028.--. Per 12. Januar 2015 betrug der Saldo dieses Kontos noch Fr. 14'792.42.  
 
A.f. Am 19. Januar 2015 übernahm Rechtsanwältin I.________ die Vertretung der Ehefrau im Scheidungsverfahren. Auf ihr Gesuch hin sperrte das Scheidungsgericht am 20. Januar 2015 das Bankkonto des Ehemannes bei der H.________bank. Ab diesem Zeitpunkt war der Beklagte von seiner Pflicht als gerichtlich bestellter Vertreter der Ehefrau befreit.  
 
B.  
 
B.a. D ie Klägerin reichte am 27. November 2019 beim Bezirksgericht Visp Klage gegen den Beklagten ein. Im (nachträglich reduzierten) Hauptbegehren verlangte sie die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 386'849.95, eventualiter Fr. 369'091.--, zzgl. 5% Zins seit dem 12. Juni 2019. Sie warf dem Beklagten zusammengefasst eine Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht vor. Dem Beklagten seien die Bezüge und Überweisungen sowie die Auswanderungsgelüste des Ehemannes zu einer Freundin nach Thailand bekannt gewesen. Er habe es als ihr Rechtsanwalt unterlassen, Sicherungsmassnahmen hinsichtlich ihm bekannter Vermögenswerte des Ehemannes einzuleiten, so dass dieser Vermögenswerte ins Ausland habe transferieren können. Dies betreffe namentlich eine Lebensversicherungspolice bei der F.________ (später G.________ AG) und ein Konto bei der H.________bank. Dadurch seien der Ehefrau Ansprüche auf Unterhalt sowie aus Güterrecht zu einem namhaften Teil verlustig gegangen, indem im Scheidungsverfahren kein nachehelicher Unterhalt habe zugesprochen werden können und die Ehefrau gezwungen gewesen sei, dem güterrechtlichen Anspruch gemäss Scheidungskonvention vom 31. März 2016 zuzustimmen. Ohne Sorgfaltspflichtverletzung hätte sie insgesamt Fr. 822'600.-- (Fr. 600'000.-- aus Güterrecht und Unterhaltsrenten von 53 x Fr. 4'200.--) zugesprochen erhalten. In Kenntnis der Vermögenswerte im Umfang von insgesamt Fr. 386'849.96 (Saldo H.________konto per 21. Januar 2015 von Fr. 17'758.95 zzgl. Bezüge und Überweisungen zwischen dem 17. Oktober 2014 und dem 20. Januar 2015 von total Fr. 369'091.--) hätte die Ehefrau durch die Sicherungsmassnahmen zusätzlich Fr. 369'091.-- erhältlich machen können.  
 
B.b. Mit Urteil vom 22. März 2022 wies das Bezirksgericht Visp die Klage ab. Es erwog im Wesentlichen, dass in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die beweisbelastete Klägerin den Kausalzusammenhang zwischen der nicht erfolgten Zusprache eines solchen Unterhalts und der unterlassenen Sicherung weiterer Vermögenswerte nicht zu beweisen vermöge. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der Höhe des in der Scheidungskonvention vom 31. März 2016 vereinbarten Anspruchs aus Güterrecht. Die Klägerin beweise auch nicht, dass ein Anspruch, der ihr gestützt auf die vorgetragenen Tatsachenbehauptungen voraussichtlich zugestanden hätte, beim Ehemann nicht hätte erhältlich gemacht werden können. Darüber hinaus sei eine Haftung des Beklagten aufgrund eines groben Drittverschuldens (unterlassene Sicherung einer Versicherungsleistung nach einem Wasserschaden an den gesicherten Liegenschaften im Herbst 2015) sowie eines groben Selbstverschuldens der Klägerin (Erteilung der erforderlichen Zustimmung für die Auszahlung der Versicherungsleistung der G.________ AG am 15. Dezember 2014) zu verneinen.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 hiess das Kantonsgericht Wallis die Berufung der Klägerin teilweise gut. Es bejahte eine Haftung des Beklagten im Umfang von insgesamt Fr. 61'786.95. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Es erwog, der Beklagte sei als Rechtsanwalt der Klägerin bei sorgfältiger Führung des Mandats verpflichtet gewesen, den Versicherungsanspruch des Ehemannes gegenüber der G.________ AG rechtzeitig mit Beschlag belegen zu lassen. Daraus hätte die Klägerin ihre güterrechtliche Forderung gemäss Scheidungskonvention vom 31. März 2016 von Fr. 120'000.-- im ungedeckten Betrag von Fr. 29'586.95 erhältlich machen können. Dies gelte auch für den vom Ehemann während des Scheidungsverfahrens geschuldeten, aber während sieben Monaten nicht mehr bezahlten Unterhalts von total Fr. 32'200.--.  
 
C.  
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Oktober 2023 erheben beide Parteien Beschwerde in Zivilsachen: 
 
C.a. Der Beklagte beantragt im Verfahren 4A_561/2023 die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage vom 27. November 2019.  
Die Klägerin beantragt, es sei die Beschwerde des Beklagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zusätzlich stellt die Klägerin als Beschwerdegegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_561/2023. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
C.b. Die Klägerin beantragt im Verfahren 4A_565/2023, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils einen Betrag von Fr. 386'849.96, eventualiter Fr. 369'091.--, zzgl. 5% Zins seit dem 12. Juni 2019 zu bezahlen. Subeventualiter trägt sie auf Rückweisung an. Zudem ersucht die Klägerin als Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren 4A_565/2023.  
Im Verfahren 4A_565/2023 wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen das selbe Urteil des Kantonsgerichts Wallis. Es sind die selben Parteien beteiligt und den Beschwerden liegt der selbe Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 4A_561/2023 und 4A_565/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.  
 
1.2. Die Sachurteilsvoraussetzungen für beide Beschwerden sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2; 86 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). 
 
3.  
Dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten liegt unbestrittenermassen ein Auftragsverhältnis gemäss Art. 394 ff. OR zugrunde. Strittig ist zwischen den Parteien, ob und in welcher Höhe der Klägerin Schadenersatz wegen Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch den Beklagten zusteht. Die Klägerin belangt den Beklagten für den Schaden, der ihr daraus entstanden sein soll, dass der Beklagte als ihr Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren keine sichernden Massnahmen erwirkt habe. Diese Unterlassung habe es dem Ehemann ermöglicht, Vermögenswerte ins Ausland zu transferieren. Als Folge seien ihre Ansprüche auf Unterhalt sowie aus Güterrecht zu einem namhaften Teil verlustig gegangen. 
 
3.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 OR, der auf die Haftung des Arbeitnehmers nach Art. 321e Abs. 1 OR verweist, haftet der Rechtsanwalt für den Schaden, den er der Klientin absichtlich oder fahrlässig zufügt. Seine Haftung unterliegt somit gemäss Art. 97 OR den folgenden vier Voraussetzungen: (1) eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR); (2) einen Schaden; (3) einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden; sowie (4) ein Verschulden (Urteile 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 3.1.1; 4A_2/2020 vom 19. September 2020 E. 3.1; 4A_350/2019 vom 9. Januar 2020 E. 3.1).  
Der Klient trägt gemäss Art. 8 ZGB die objektive Behauptungs- sowie die Beweislast für die ersten drei Voraussetzungen (zit. Urteile 4A_187/2021 E. 3.1.1; 4A_2/2020 E. 3.1, mit Hinweisen). Im Gegenzug hat der Rechtsanwalt zu beweisen, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt ("sofern er nicht beweist [...]"). 
 
3.2. Als Beauftragter haftet der Anwalt dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Besorgung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR; BGE 127 III 357 E. 1b; BGE 119 II 456 E. 2, 249 E. 3b). Er hat jedoch nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit Gewähr zu leisten, sondern für ein Tätigwerden nach den Regeln der Berufskunst (BGE 127 III 357 E. 1b; 117 II 563 E. 2a). Dabei trägt der Anwalt nicht die Verantwortung für die spezifischen Risiken, die mit der Bildung und Durchsetzung einer Rechtsauffassung an sich verbunden sind. Er übt insofern eine risikogeneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rechnung zu tragen ist. Namentlich gilt zu berücksichtigen, dass er nicht für jede Massnahme oder Unterlassung einzustehen hat, welche aus nachträglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Nach wie vor haben die Parteien das Prozessrisiko zu tragen, das sie nicht über die Verantwortlichkeit des Anwalts verlagern können (BGE 134 III 534 E. 3.2.2; 127 III 357 E. 1b).  
 
3.3. Der Sorgfaltsmassstab gemäss Art. 398 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 321e Abs. 2 OR richtet sich nach den Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftraggeber gekannt hat oder hätte kennen müssen. Dies bestimmt sich nach objektiven Kriterien; Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt (BGE 115 II 62 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 121 E. 3.1; 124 III 328 E. 3). Ob eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten vorliegt, ist stets anhand des konkreten Falls zu prüfen. Dabei liegt der Wertungsgrat zwischen vertretbarem und unvertretbarem Vorgehen im Spannungsfeld zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit des Anwalts und seiner obrigkeitlich bekräftigten Fachkunde (BGE 134 III 534 E. 3.2.2; 127 III 357 E. 1c).  
 
3.4. Eine anwaltliche Pflichtverletzung im Rahmen der Prozessführung ist dann von Bedeutung, wenn der Ausgang des Verfahrens bei pflichtgemässem Vorgehen aus Sicht des Auftraggebers besser ausgefallen wäre. Im Prozess zwischen Auftraggeber und Anwalt ist zu prüfen, wie der ursprüngliche Prozess ohne anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen wäre. Der Auftraggeber führt somit eine Art Schattenprozess, in dem die eigentlichen prozessualen Vorbringen darauf abzielen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der ursprüngliche Prozess bei sorgfältiger Prozessführung ein für ihn günstigeres Ergebnis gebracht hätte. Grundsätzlich hat der Auftraggeber zu beweisen, dass der Prozess siegreich geendet hätte, wenn der Anwalt seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hätte (zit. Urteile 4A_187/2021 E. 3.1.2; 4A_659/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1.3 mit Hinweisen).  
 
4.  
Hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung erwog die Vorinstanz, dass dem Beklagten am 16. Mai 2014 im Rahmen der amtlichen Bestellung zum Rechtsvertreter der Klägerin die Akten übermittelt worden seien. Aus diesen, namentlich aus dem darin enthaltenen Gesuch um Erlass einer Verfügungsbeschränkung vom 7. Dezember 2012, gehe hervor, dass der Ehemann in Thailand eine weitaus jüngere Frau kennengelernt und offenbar geplant habe, seinen Lebensmittelpunkt dorthin zu verschieben. Die Klägerin habe mit E-Mail vom 21. Juni 2014 vom Beklagten zur Absicherung der Alimente und der Abfindung weitere Sicherheiten verlangt, da sich der Ehemann die erste Lebensversicherung der E.________ über Fr. 100'000.-- bereits habe auszahlen lassen. Mit der Verschiebung ehelicher Vermögenswerte in das entfernte Ausland und den Auswanderungsplänen des Ehemannes sei die ernsthafte Gefahr verbunden gewesen, dass sich die güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau letztlich nicht würden durchsetzen lassen. Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche berücksichtigte die Vorinstanz den Umstand, dass der Ehemann offenbar bereits nicht mehr vollumfänglich in seinem eigenen Unternehmen persönlich tätig gewesen sei. Gemäss Vorinstanz handle es sich um eine unzulässige retrospektive Betrachtungsweise, wenn aus der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen durch den Ehemann bis und mit September 2015 der Schluss gezogen werde, während der Dauer der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagten habe kein Handlungsbedarf bestanden. Gemäss Vorinstanz bestand sowohl hinsichtlich der Anwartschaft aus Güterrecht als auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche bei objektiver Betrachtung akuter Handlungsbedarf zur Ergreifung von Sicherungsmassnahmen. Allerspätestens zum Zeitpunkt der E-Mail vom 21. Juni 2014 habe für den Beklagten die Pflicht bestanden, aufgrund seiner fachlichen Qualifikation die Notwendigkeit jedweder dringlichen Massnahmen anhand der Akten sowie eventuell nach Rücksprache mit seiner Mandantin zu prüfen und gegebenenfalls solche beim Scheidungsgericht zu beantragen. Die Umstände hätten gemäss Vorinstanz genügt, um eine Gefährdung der Ansprüche glaubhaft zu machen und Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 178 ZGB bzw. Art. 132 Abs. 2 ZGB beim Gericht zu erwirken. Der Beklagte hätte die Anweisung beantragen müssen, die Versicherungssumme der G.________ AG bei Fälligkeit auf ein Sperrkonto zu überweisen. Diese Versicherung sei sowohl im Vergleichsvorschlag des Erstanwalts als auch in der E-Mail der Klägerin vom 21. Juni 2014 ausdrücklich erwähnt worden und hätte dem Beklagten bekannt sein müssen. 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat im Grundsatz zutreffend darauf abgestellt, dass der Anwalt als Teil seiner Sorgfaltspflicht vorsorgliche Massnahmen zu erwirken hat, wenn die Gefahr einer Veränderung des Prozessgegenstands besteht (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, 2017, Rz. 1531). Sieht der Anwalt aufgrund einer ungenügenden Analyse der gegebenen Situation davon ab, gerichtliche Massnahmen zu erwirken, so kann dies eine Sorgfaltspflichtverletzung begründen (Vgl. Urteil 4A_3/2010 vom 15. April 2010 E. 4; CHAPPUIS/GURTNER, La profession d'avocat, 2021, Rz. 2035).  
 
5.2. Für die vorliegend in Frage stehende Sicherung der Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft kann gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB). Art. 178 ZGB ist auch im Scheidungsverfahren im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO; Urteil 5A_158/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Der Ehegatte, der solche Sicherungsmassnahmen begehrt, hat glaubhaft darzulegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung der Ansprüche auf Unterhalt oder Beteiligung am Vorschlag durch eigenmächtiges Vorgehen des anderen Ehegatten wie Veräusserung, Schenkung, treuhänderische Übertragung u.ä, vorliegt (BGE 120 III 67 E. 2a; 118 II 378 E. 3b; zit. Urteile 5A_158/2021 E. 3.1; 5A_604/2014 vom 1. Mai 2015 E. 3.2; 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie gemäss Art. 132 Abs. 2 ZGB für die künftigen Unterhaltsbeiträge zu einer angemessenen Sicherheitsleistung verpflichtet werden. Vorausgesetzt ist entweder eine nachhaltige und längere Säumnis oder eine konkrete Gefährdung für die Erfüllung der Rentenzahlungspflicht (vgl. BGE 107 II 396 E. 4c; BÜCHLER/RAVEANE, FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Aufl., 2022, N. 11 zu Art. 132). Eine konkrete Gefährdung liegt gemäss Rechtsprechung vor, wenn es nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich ist, dass sich der Rentenschuldner der Zahlungspflicht insbesondere durch Flucht oder Vermögensverschleuderung entziehen werde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn aufgrund verschiedener vom Schuldner getroffenen Massnahmen der Vermögensverschiebung mit ähnlichen Transaktionen gerechnet werden muss und das Verhalten des Schuldners im Laufe des Verfahrens Anlass zur Befürchtung gibt, dass er in Zukunft sein Vermögen beiseite schaffen könnte (vgl. BGE 107 II 396 E. 4d zu Art. 151 aZGB i.V.m. Art. 43 Abs. 2 OR; Urteil 4C.333/2003 vom 1. März 2004 E. 5.2) 
 
5.3. Vorliegend stellt sich die Rechtsfrage, ob der Beklagte seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten nach objektiven Gesichtspunkten verletzt hat, indem er keine ernsthafte und aktuelle bzw. konkrete Gefährdung der Ansprüche der Klägerin erkannte und es unterliess, vorsorgliche Massnahmen zu veranlassen. Dies prüft das Bundesgericht gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Urteil 4A_315/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 7 mit Hinweis).  
 
6.  
Der Beklagte richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Haftung im Grundsatz. Vorab rügt er eine Verletzung von Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 178 ZGB und Art. 132 Abs. 2 ZGB, weil ihm die Vorinstanz als Sorgfaltspflichtverletzung zu Unrecht anlastete, er hätte von einer ernsthaften und aktuellen Gefährdung der Ansprüche der Ehefrau ausgehen müssen. Diese Rüge ist begründet: 
 
 
6.1.  
 
6.1.1. Die Vorinstanz leitete einen akuten Handlungsbedarf des Beklagten zu Unrecht aus dem Gesuch um Erlass einer Verfügungsbeschränkung des Erstanwalts vom 7. Dezember 2012 ab. In diesem Gesuch wurde die Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche anhand der Auszahlung und Verschiebung der Lebensversicherung der E.________ und der mittelfristig geplanten Verschiebung des Lebensmittelpunkts nach Thailand begründet. Zudem wurde in jenem Gesuch die Absicht des Ehemannes erwähnt, sein Geschäft und die Geschäftsliegenschaft verkaufen zu wollen, und dass er dort auch nicht mehr vollumfänglich tätig gewesen ist. Der Beklagte bringt zu Recht vor, dass nach Erlass der Verfügungsbeschränkung im Dezember 2012 weitere Umstände für eine Dringlichkeit hätten erkennbar sein müssen, um im Jahr 2014 ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu rechtfertigen. Die Umstände (Auszahlung und Abzug der Lebensversicherung der E.________ im August 2011, mittelfristig geplanter Lebensmittelpunkt bei der neuen Freundin in Thailand, geplante Aufgabe des Geschäfts), welche Anlass zum Gesuch vom Dezember 2012 gaben, müssen dem Beklagten im Zeitpunkt der Übernahme des Mandats im Mai 2014 zwar gestützt auf die ihm überstellten Akten bekannt gewesen sein. Diese Kenntnis begründet bei objektiver Betrachtung aber keinen Anlass, ohne neu hinzutretende, zusätzliche Anhaltspunkte von einer ernsthaften und akuten Gefährdung der (ungesicherten) Ansprüche auszugehen, zumal mit den Liegenschaften bereits substantielle Vermögenswerte mit Beschlag belegt waren. Es begründet daher keine Sorgfaltspflichtverletzung, gestützt auf die unveränderten Umstände vierzehn Monate nach der letzten Massnahme nicht erneut ein Gesuch zu stellen. Vielmehr hätte der Massnahmerichter ohne neue Umstände die Dringlichkeit verneint.  
 
6.1.2. Entgegen der Vorinstanz vermag auch die E-Mail der Klägerin vom 21. Juni 2014 diesen unmittelbaren Handlungsbedarf objektiv und ex ante betrachtet nicht zu begründen. Der darin enthaltene Hinweis der Klägerin auf die Auszahlung der Lebensversicherung der E.________ bezieht sich ebenfalls auf Umstände, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuell waren. Ebensowenig führte der Hinweis, die Lebensversicherung bei der F.________ (bzw. G.________ AG) würde im Jahr 2016 "ablaufen", dazu, dass im Jahr 2014 unmittelbar mit ähnlichen Transaktionen hätte gerechnet werden müssen und akut Anlass zur Befürchtung bestand, der Ehemann werde auch dieses Vermögen im Verlaufe des Verfahrens beiseite schaffen. Im Gegenteil kann dieser Hinweis zur Laufzeit objektiv auch so aufgefasst werden, dass bis ins Jahr 2016 hinsichtlich der Sicherung der Lebensversicherung kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestand, etwa weil eine vorzeitige Auszahlung kurz vor Ende der Laufzeit unwahrscheinlich erscheint oder gar von der Zustimmung der Ehefrau abhängig ist. Entgegen der Klägerin ergibt sich die Dringlichkeit auch nicht "ohne Weiteres" aus dem restlichen Wortlaut der E-Mail vom 21. Juni 2014. Die Anspielung auf eine allfällige Haftung liefert keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung ihrer Ansprüche. Auch der Spekulation um einen angeblichen Ratschlag eines Richters hinsichtlich der Konkurseröffnung über dem Ehemann können objektiv keine sachdienlichen Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung der Ansprüche entnommen werden, ohne dabei einem Rückschaufehler zu unterliegen.  
 
6.1.3. Aufgrund der Akten des Scheidungsverfahrens und der E-Mail vom 21. Juni 2014 hätte sich die für die Einleitung von Sicherungsmassnahmen erforderliche Dringlichkeit objektiv nicht begründen lassen. Die Vorinstanz verletzt Art. 398 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 178 ZGB und Art. 132 Abs. 2 ZGB, wenn sie eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten allerspätestens im Zeitpunkt der E-Mail vom 21. Juni 2014 festmacht. Die erkennbaren Umstände zu diesem Zeitpunkt bildeten bei objektiver Betrachtung keine hinreichende Grundlage für ein Tätigwerden des Beklagten beim Massnahmerichter. Damit erweist sich der Vorhalt der Vorinstanz, der Beklagte habe seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt, als unberechtigt.  
 
6.2. Am Fehlen einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten ändern auch die weiteren Elemente nichts, welche die Klägerin ihrem Schadenersatzanspruch zugrunde legt:  
 
6.2.1. Die Klägerin nahm zur Begründung des Handlungsbedarfs neben der E-Mail vom 21. Juni 2014 auch Bezug auf ihre E-Mail an den Beklagten vom 13. November 2014, wonach sie vom Beklagten verlangt habe, den Ehemann anzuweisen, ihr die Versicherungssumme auszuzahlen. Inwiefern die Antwort des Beklagten, eine solche Anweisung an den Ehemann sei nicht möglich, falsch sein soll, erschliesst sich aus den Ausführungen der Klägerin nicht. Entgegen der Klägerin gehen aus dem Inhalt dieser E-Mail gemäss objektiver Betrachtung keine Umstände hervor, die auf eine Gefährdung ihrer Ansprüche schliessen lassen und den Beklagten hätten veranlassen müssen, unmittelbar beim Richter Massnahmen zu verlangen. Inwiefern eine entsprechende Beratung der Klägerin oder entsprechende Rückfragen des Beklagten solche dringlichen Umstände zu Tage gefördert hätten, legt die Klägerin nicht konkret dar. Zur Begründung ihres Anliegens enthält diese E-Mail einzig die Aussage der Klägerin, dass sie " dank dem falschen Verhalten von Anwälten " und des Ehemannes hohe Schulden habe. Auch aus dieser E-Mail ergab sich somit kein unmittelbarer Handlungsbedarf für den Beklagten.  
 
6.2.2. Soweit sich die Klägerin hinsichtlich weiterer E-Mail-Korrespondenz im Besitze des Beklagten auf ihre Beweisanträge oder neue Tatsachen und Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren beruft und der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 316 Abs. 3, Art. 317 ZPO und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, verfehlen diese Rügen die Begründungsanforderungen (E. 2.1 oben). Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb sie die Beweisanträge und die Noven aus dem Recht wies. Damit setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander, sondern hält einzig dagegen, die Beweisanträge seien für die Rechtsmittelinstanz unabdinglich gewesen, " um die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die weiteren Rügen" der Klägerin beurteilen zu können und sie habe begründet, weshalb die entsprechenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Die Klägerin übersieht dabei, dass eben diese allzu allgemeinen Ausführungen die Vorinstanz dazu veranlassten, die Beweisanträge als unzureichend begründet abzuweisen. Mit Ausnahme der beiden E-Mails vom 21. Juni und 13. November 2014 umfasst der für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Sachverhalt somit keine weitere Korrespondenz zwischen den Parteien, die objektive Anhaltspunkte für einen akuten Handlungsbedarf liefern könnte.  
 
6.2.3. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Ehemann seinen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag bis und mit September 2015 leistete. Die Klägerin bestreitet diese Feststellung der Vorinstanz und behauptet, der Beklagte sei bereits zu Beginn des Mandats gebeten worden, den Ehemann hinsichtlich der Bezahlung des Unterhalts zu ermahnen. Gegen den Ehemann seien mehrmals Betreibungen eingeleitet worden und er sei wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht verurteilt worden. Diese Vorbringen finden in den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze, und die Klägerin untermauert diese auch nicht mit einer hinreichend begründeten Sachverhaltsrüge (E. 2.3 oben), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung nicht auf eine erkennbare nachhaltige und längere Säumnis des Ehemannes abstellte.  
 
6.2.4. Hinsichtlich des Kontos des Ehemannes bei der H.________bank erwog die Vorinstanz, dass nicht belegt sei, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte überhaupt Kenntnis von diesem erlangt habe bzw. hätte erlangen können. Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Vorinstanz die Ein- und Auszahlungen auf dem fraglichen H.________konto aufgelistet habe und ebenfalls aktenkundig sei, dass die Klägerin den Beklagten mehrmals auf die Gefährdung ihrer Ansprüche hingewiesen habe und auf dem entsprechenden Konto " oftmals namhafte Beträge verbucht " gewesen seien. Daraus zieht sie den Schluss, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers offensichtlich sei. Die Klägerin vermag mit diesen pauschalen und kaum sachbezogenen Vorbringen die Erwägungen der Vorinstanz zur Kenntnis bzw. dem Kennenmüssen dieses Kontos nicht umzustossen. Sie legt nicht substanziiert dar, wie und wann der Beklagte von besagtem Konto hätte Kenntnis erlangen sollen. Somit kann dem Beklagten entgegen der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine Sperre dieses Kontos erwirkt zu haben.  
 
6.3. Der angefochtene Entscheid hält einer höchstrichterlichen Überprüfung somit nicht stand. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie dem Beklagten die unterlassenen Sicherungsmassnahmen unter objektiven Gesichtspunkten als Sorgfaltspflichtverletzung anlastet. Somit fehlt es an einer Haftungsvoraussetzung und dem Anspruch auf Schadenersatz gemäss Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 OR ist folglich bereits aus diesem Grund die Grundlage entzogen.  
 
7.  
 
7.1. Die Rügen des Beklagten sind begründet und seine Beschwerde im Verfahren 4A_561/2023 ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage der Klägerin vom 27. November 2019 abzuweisen. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Die Rüge des Beklagten einer Verletzung von Art. 106 ZPO durch die Kostenverteilung des angefochtenen Urteils wird damit gegenstandslos.  
 
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens 4A_561/2023 unterliegt die Klägerin als Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und wird damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist für das Verfahren 4A_561/2023 gutzuheissen. Ihre Bedürftigkeit ist erstellt und ihr Antrag auf Abweisung kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), nachdem die Vorinstanz eine Haftung bejaht hatte. Die Klägerin wird vorläufig von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausserdem ist ihr Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Freiburg, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
8.  
 
8.1. Im Verfahren 4A_565/2023 richtet die Klägerin ihre Beschwerde gegen die Abweisung der Klage im Mehrbetrag des geforderten Schadenersatzes und rügt die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Abweisung der Klage mangels Sorgfaltspflichtverletzung wird die Beschwerde der Klägerin gegenstandslos. Gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ist damit das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben (vgl. Urteile 4A_168/2021 vom 6. September 2021 E. 7; 4A_595/2016, 4A_599/2016 vom 14. März 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 III 153).  
 
8.2. Über die Prozesskosten ist mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen und - falls sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen lässt - darauf, wer das Verfahren veranlasst hat oder bei wem die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 4A_168/2021, a.a.O., E. 7). Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit darauf zurückzuführen, dass die gegen die Haftung als solche gerichtete Beschwerde des Beklagten geschützt wurde. Dieses Risiko ist die Klägerin mit der von ihr gleichzeitig erhobenen eigenen Beschwerde eingegangen.  
Zudem ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der Abweisung der Klage im von der Klägerin verlangten Mehrbetrag überzeugend begründet ist. Ihre gegen die Feststellung des Sachverhalts erhobenen Rügen verfehlen allesamt die Begründungsanforderungen (siehe E. 2.2 oben). Auch hinsichtlich der Schadensberechnung zeigt sie bei summarischer Betrachtung weder Willkür noch sonst eine Bundesrechtsverletzung hinreichend auf. Die Beschwerde der Klägerin wäre demnach mutmasslich abgewiesen worden, soweit überhaupt darauf hätte eingetreten werden können. 
 
8.3. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren 4A_565/2023 ist abzuweisen, weil die Beschwerde der Klägerin von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
Es rechtfertigt sich daher, der Klägerin im Verfahren 4A_565/2023 die - infolge der Abschreibung reduzierten - Gerichtskosten aufzuerlegen. Dem Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm mangels Einholung einer Antwort im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren 4A_565/2023 kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_561/2023 und 4A_565/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde des Beklagten (4A_561/2023) wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Klage der Klägerin vom 27. November 2019 wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen. 
 
4.  
Die Beschwerde der Klägerin (4A_565/2023) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
5.  
Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_561/2023 wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Freiburg, als Rechtsbeistand beigegeben. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_565/2023 wird abgewiesen. 
 
6.  
Die Gerichtskosten im Verfahren 4A_561/2023 von Fr. 3'000.-- werden der Klägerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
7.  
Die Gerichtskosten im Verfahren 4A_565/2023 von Fr. 1'000.-- werden der Klägerin auferlegt. 
 
8.  
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu leisten. 
 
9.  
Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'500.-- entschädigt. 
 
10.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst