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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_509/2022  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022 (200 22 56 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1971, war im Teilzeitpensum bei B.________ als Hilfsmitarbeiterin beschäftigt. Im November 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden (chronische Depression seit 1995) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte ein Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2021 ein und klärte die Situation im Haushalt ab (Bericht vom 9. August 2021). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 lehnte sie einen Anspruch auf Invalidenrente ab, dies unter der Annahme, dass A.________ als Gesunde im Umfang eines 60 %-Pensums erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre. Es bestehe im erwerblichen Bereich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (gewichteter Invaliditätsgrad: 30 %) und im Haushalt eine Einschränkung von 15,6 % (gewichteter Invaliditätsgrad: 6,24 %) und damit insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 %. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Juli 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.  
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 3. Dezember 2021 verfügte Rentenablehnung durch die IV-Stelle bestätigte. Zur Frage steht vorab, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. Umstritten ist des Weiteren hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung, ob ein leidensbedingter Abzug hätte gewährt werden müssen. 
 
4.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), dabei insbesondere auch zum behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug von dem auf statistischer Grundlage ermittelten hypothetischen Verdienst nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen; BGE 135 V 297 E. 5.2), und nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zutreffend dargelegt. Anzufügen ist, dass die Beantwortung der Statusfrage, das heisst, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung erfordert, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 28 E. 2.4). 
 
5.  
 
5.1. Gemäss Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten des Dr. med. C.________ wegen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, sowohl in den angestammten Tätigkeiten als Hilfsmitarbeiterin in der Gastronomie und als Reinigungskraft wie auch in anderen leidensangepassten Tätigkeiten nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Anhand ihrer Angaben zuhanden der Haushaltsabklärungsperson sei davon auszugehen, dass sie als Gesunde zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte vollzeitliche Berufstätigkeit als Gesunde, an der sie früher wegen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben beziehungsweise später aus gesundheitlichen Gründen gehindert worden sei, erachtete das kantonale Gericht als nicht erstellt. Dies gelte zunächst, so die Vorinstanz, für die Zeit vor der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1992. Im Individuellen Konto (IK) seien für die Jahre 1989 bis zur Scheidung 2004 stark schwankende Einkommen verzeichnet. Ab 2005 bis 2019 habe die Beschwerdeführerin wiederholt kein oder lediglich sehr geringe Erwerbseinkommen erzielt, wobei der AHV-Mindestbeitrag jeweils durch das Gemeinwesen bezahlt worden sei. Was ihren Gesundheitszustand betreffe, sei ausgewiesen, dass zwischen Februar 2014 und April 2015 eine ambulante psychiatrische Behandlung mit insgesamt 18 Konsultationen erfolgt sei. Dass bereits seit 2005 eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, wie die Beschwerdeführerin geltend mache, sei echtzeitlich nicht dokumentiert. Eine psychiatrische Therapie, zunächst durch die Psychiatrischen Dienste des Spitals D.________, sei ab Februar 2014 ausgewiesen. Eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit sei erst ab 12. August 2015 vom behandelnden Psychiater bescheinigt worden (Bericht vom 22. Dezember 2020). Der Gutachter gehe von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der psychiatrischen Therapie am 26. Februar 2014 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt vermochte das kantonale Gericht keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe auszumachen, welche einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten, und auch danach seien trotz gegebener Zumutbarkeit einer 50%igen Erwerbstätigkeit keine namhaften Anstrengungen zu erkennen. Daran könne auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie als Gesunde schon wegen des drohenden Entzugs ihrer Niederlassungsbewilligung zufolge fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre, nichts ändern.  
In erwerblicher Hinsicht sei, so die Vorinstanz, sowohl beim Lohn, den die Beschwerdeführerin als Gesunde verdienen würde (Valideneinkommen), wie auch beim Verdienst, den sie nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielen könnte (Invalideneinkommen), auf denselben statistischen Wert abzustellen. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin erneuert die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände und macht geltend, dass sie, insbesondere auch angesichts eines drohenden Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit, als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig wäre, was sie bereits anlässlich der Abklärung im Haushalt geltend gemacht habe. Entgegen der Vorinstanz habe sie von September 1989 bis Januar 1993 ein Vollpensum versehen. Es wird zudem die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % beantragt.  
 
6.  
 
6.1. Inwiefern die Vorinstanz hinsichtlich der Statusfrage offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Sofern die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung überhaupt als schlüssig gelten könnten, war gemäss kantonalem Gericht insgesamt nicht auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit als Gesunde zu schliessen. Was die Beschwerdeführerin dagegen letztinstanzlich vorbringt, kann daran nichts ändern. Dies betrifft zunächst insbesondere ihren Vorwurf, das kantonale Gericht habe jene Angaben ignoriert, zumal sie damals selber einräumte, nie zu 100 % auswärts gearbeitet zu haben. Selbst wenn sie jedoch, wie geltend gemacht, ab September 1989 während knapp dreieinhalb Jahren vollzeitlich erwerbstätig gewesen sein sollte, was sich anhand des IK-Auszugs nicht überprüfen lässt, ändert dies nichts daran, dass gemäss Vorinstanz jedenfalls seit rund 20 Jahren kaum mehr Einkommen verzeichnet sind, ohne dass sich dies medizinisch begründen liesse. Dies wird denn auch beschwerdeweise nicht bestritten. Zudem wäre, so das kantonale Gericht weiter, ohnehin keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit erforderlich gewesen, um einen allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verhindern. Die Beschwerdeführerin vermag unter diesen Umständen mit ihrem Einwand, dass sie heute als Gesunde zu 100 % im Beruf tätig wäre, nicht durchzudringen.  
 
6.2. Was den leidensbedingten Abzug von dem auf statistischer Basis ermittelten Invalideneinkommen betrifft, erwog die Vorinstanz, mit der vom Gutachter bescheinigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit und angesichts des offen formulierten Zumutbarkeitsprofils seien die gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend berücksichtigt. Inwiefern sie damit offensichtlich unrichtige Feststellungen in sachverhaltlicher Hinsicht getroffen oder Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Praxisgemäss stellt das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Es lässt sich nicht ersehen, dass bei der gutachtlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nur unzureichend berücksichtigt worden wären. Dies gilt auch insoweit, als die Beschwerdeführerin geltend macht, dass mit weitergehenden Absenzen zu rechnen sei. Der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst im Übrigen auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1; Urteil 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). Für den beantragten pauschalen Abzug von 10 % wegen der behinderungsbedingten Einschränkungen besteht kein Raum (BGE 148 V 174). Dass die Vorinstanz die leidensbedingten Einschränkungen nicht noch zusätzlich mit einem Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz schliesslich unter Verweis auf die statistischen Erhebungen zutreffend festgestellt hat, wirkt sich das Teilzeitpensum (50-74 %) bei Frauen ohne Kaderfunktion statistisch sogar lohnerhöhend aus.  
 
6.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
7.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde in Bezug auf die erfolgte Verneinung eines Rentenanspruchs nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Fürsprecher Ismet Bardakci wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo