Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_629/2023  
 
 
Urteil vom 23. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
René Kuhlmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Dübendorf, 
Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder Dr. Florian Brunner, 
 
Bezirksrat Uster, 
Amtsstrasse 3, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeitserklärung der Volksinitiative "12 Jahre sind genug! Initiative zur Beschränkung der Amtszeit für gewählte Behördenmitglieder", 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Oktober 2023 (VB.2023.00485). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 9. Januar 2023 wurde beim Stadtrat Dübendorf die Volksinitiative "12 Jahre sind genug! Initiative zur Beschränkung der Amtszeit für gewählte Behördenmitglieder" eingereicht. Mit der Initiative soll Art. 7 der Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf mit einem neuen, zweiten Absatz ergänzt werden, wonach die Amtszeit von gewählten Behördenmitgliedern auf drei Amtsdauern, maximal zwölf Jahre, beschränkt ist. Am 8. Mai 2023 erklärte der Gemeinderat Dübendorf die Volksinitiative auf entsprechenden Antrag des Stadtrats hin für ungültig, da sie gegen übergeordnetes Recht verstosse. Den dagegen von René Kuhlmann erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Uster am 17. August 2023 ab, wogegen René Kuhlmann an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte. Mit Urteil vom 12. Oktober 2023 wies das Gericht das Rechtsmittel ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 20. November 2023 erhebt René Kuhlmann gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils sowie des Entscheids des Bezirksrats und des Beschlusses des Gemeinderats, mit dem dieser die Volksinitiative für ungültig erklärte. Der Gemeinderat habe ohne Bericht und Antrag des Stadtrats zur materiellen Beratung und zur Beschlussfassung über die Volksinitiative zu schreiten und diese der Volksabstimmung zu unterbreiten. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Stellungnahmen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz ist im angefochten Urteil zum Schluss gekommen, der Gemeinderat der Stadt Dübendorf habe die kommunale Volksinitiative zur Beschränkung der Amtszeit gewählter Behördenmitglieder zu Recht für ungültig erklärt. Das kantonale Recht räume den Gemeinden im Kanton Zürich nicht das Recht ein, eine Amtszeitbeschränkung einzuführen. Die kantonale Regelung der Amtsdauer sowie des passiven Wahlrechts erweise sich insofern als abschliessend. Die Volksinitiative, die auf Gemeindeebene eine Amtszeitbeschränkung einführen wolle, verstosse deshalb gegen übergeordnetes Recht.  
Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die Begründung des angefochtenen Entscheids in einzelnen Punkten und bestreitet entgegen der auf Lehre und Materialien gestützten Beurteilung der Vorinstanz, dass die Initiative gegen übergeordnetes Recht verstosse. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Dübendorf, dem Bezirksrat Uster und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur