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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_501/2022  
 
 
Urteil vom 20. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kruse, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), Avenue du Midi 7, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 23. Juni 2022 (S1 22 55). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. August 2022 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 23. Juni 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von den Beschwerde führenden Personen verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1), 
dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht von einem gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausschliessenden fehlenden Arbeitsausfall ausging, weil es der unter der Einzelfirma D.________, A.________, geführte Restaurationsbetrieb ungeachtet der seinerseits beanstandeten behördlichen Auflagen in der Hand gehabt hätte, das Geschäft ohne wirtschaftliche Einbussen weiterzuführen, 
dass die Beschwerdeführer dies nicht in Frage stellen, insbesondere nicht näher darlegen, inwiefern die oben wiedergegebene vorinstanzliche Tatsachenfeststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass sie stattdessen die Rechtmässigkeit der behördlichen Vorgaben, namentlich die für die Covid-Zertifikatspflicht erforderliche gesetzliche Grundlage in Abrede stellen, 
dass weder dargetan noch auf Anhieb ersichtlich ist, was sich daraus für die Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalls nach Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG ableiten liesse, 
dass die Beschwerdeführer demnach mit ihrer Begründung über den durch das vorinstanzliche Urteil vorgegebenen Streitgegenstand (Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung) hinauszielen, was indessen unzulässig ist (vgl. dazu Urteil 8C_341/2021 vom 24. September 2021 E. 4.2 mit Verweis auf Art. 99 Abs. 2 BGG und BGE 136 V 362 E. 3.4.2; siehe auch BGE 130 V 501 E. 1 mit Hinweisen), 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, und zwar ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführer 2 und 3 neben dem Beschwerdeführer 1 als Inhaber der Einzelfirma D.________, A.________, überhaupt zur Rechtsmittelerhebung befugt sind, 
dass die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel