Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_121/2022  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Bezirk Meilen, 
Dorfstrasse 7, 8700 Küsnacht. 
 
Gegenstand 
Verfahrensvertretung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Januar 2022 (PQ210082-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1927) ist die Mutter von vier erwachsenen Kindern.  
 
A.b. Aufgrund von Gefährdungsmeldungen von drei dieser vier Kindern errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen (KESB) in Einzelkompetenz mit Entscheid vom 19. November 2018 für A.A.________ superprovisorisch eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte Rechtsanwältin B.________ zur Verfahrensbeiständin für das laufende Erwachsenenschutzverfahren. Am 13. Dezember 2018 bestätigte die KESB als Kollegialbehörde den superprovisorischen Entscheid vorsorglich und entzog A.A.________ superprovisorisch den Zugriff auf ihr Vermögen. Den Entzug des Vermögenszugriffs bestätigte die KESB vorsorglich mit Entscheid vom 11. Februar 2019. Am 21. März 2019 ordnete die KESB ein fachärztliches Gutachten über die Urteilsfähigkeit von A.A.________ in Bezug auf die Vermögensverwaltung sowie die Erledigung administrativer Angelegenheiten an und beauftragte Dr. C.________ mit dessen Erstellung. Gegen die vorsorgliche Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erhob A.A.________ selbst Beschwerde beim Bezirksrat Meilen. Gegen den vorsorglichen Entzug des Vermögenszugriffs und gegen die Anordnung des Gutachtens reichte die Verfahrensbeiständin Beschwerden ein. Mit Urteilen vom 12. April 2019 hob der Bezirksrat die vorsorgliche Vertretungsbeistandschaft und den vorsorglichen Entzug des Vermögenszugriffs auf. Die Beschwerde gegen die Anordnung des Gutachtens wies er am 22. Oktober 2019 ab. Hiergegen reichte A.A.________ eine von D.________, einer Vertrauensperson der jüngsten Tochter E.A.________, ausgearbeitete Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.  
 
A.c. Am 10. Juni 2020 mandatierte A.A.________ Rechtsanwältin Katja Ammann als Rechtsvertreterin im hängigen Erwachsenenschutzverfahren und am 25. August 2020 erstattete Dr. C.________ das Gutachten zur Urteilsfähigkeit von A.A.________. Diese ersuchte die KESB mit Eingabe vom 18. September 2020 um Entlassung der Verfahrensbeiständin aus dem Amt. Dabei wurde sie von Katja Ammann vertreten. Die KESB wies dieses Gesuch am 29. Oktober 2020 zunächst in Einzelkompetenz und am 26. November 2020 wiedererwägungsweise als Kollegialbehörde ab. Dagegen erhob A.A.________, nach wie vor vertreten durch Katja Ammann, Beschwerde beim Bezirksrat. Dieser trat auf die Beschwerde am 27. Oktober 2021 nicht ein.  
 
A.d. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 ordnete die KESB im Hauptverfahren eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.A.________ an. Gegen diesen Entscheid hat A.A.________ am 10. November 2021 Beschwerde beim Bezirksrat erhoben.  
 
B.  
Am 17. November 2021 erhob A.A.________, vertreten durch Katja Ammann, gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 27. Oktober 2021 Beschwerde beim Obergericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Januar 2022 (eröffnet am 20. Januar 2022) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und/oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. Februar 2022 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Katja Ammann, an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Rückweisung der Sache an den Bezirksrat, eventualiter an das Obergericht, zur Neubeurteilung. Eventuell sei B.________ aus ihrem Amt als Verfahrensbeiständin zu entlassen. Der Beschwerdeführerin sei für sämtliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten dieser Verfahren seien der KESB aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Über alles sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB zu befinden. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ob eine Beschwerde zulässig ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 57 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).  
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über ein Gesuch um Entlassung einer Verfahrensbeiständin aus dem Amt entschieden hat. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG (Urteil 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 1.2. vgl. dazu sogleich E. 1.2), bei dem der Rechtsweg jenem der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort steht die Einsetzung einer Verfahrensbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit im Streit (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG), die nicht vermögensrechtlicher Natur ist. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als unzulässig (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt. Nachdem das Verfahren in der Hauptsache noch nicht beendet ist (vgl. vorne Bst. A.d) ist dieses Interesse nach wie vor aktuell (vgl. dazu BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). 
 
1.2. Nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffende selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide können nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Vorliegend fällt nur die Variante gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG in Betracht. Demnach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ob der Beschwerdeführerin ein derartiger Nachteil droht (vgl. dazu etwa BGE 144 III 475 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen), wie sie dies geltend macht und auch die Vorinstanz es annimmt, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben (vgl. dazu auch Urteil 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 1.2).  
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss das Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1) oder wenn eine belastende Anordnung im Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteile 5A_1063/2020 vom 10. Februar 2022 E. 1.2.; 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2).  
Die Beschwerdeführerin stellt einen rein kassatorischen Hauptantrag, was auch durch den reformatorischen Eventualantrag nicht aufgewogen wird (Urteil 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 146 III 313). Allerdings macht sie verschiedentlich die Verletzung von Verfahrensrechten, darunter des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (vgl. hinten E. 3-5). Sollte das Bundesgericht diesem Standpunkt folgen, so müsste es einen Rückweisungsentscheid fällen, zumal es bezogen auf die Streitsache grundsätzlich nicht zu eigenen Sachverhaltsfeststellungen schreitet (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Der auf die Rückweisung gerichtete Hauptantrag erweist sich unter diesen Umständen als zulässig (vgl. Urteil 5A_28/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich dabei grundsätzlich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf ungenügend substantiierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
Unter dem Titel "Sachverhalt" stellt die Beschwerdeführerin die bisherigen Geschehnisse und den Gang des kantonalen Verfahrens sehr ausführlich aus eigener Sicht dar, ohne dem Obergericht eine (offensichtlich) unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Soweit die Beschwerde sich dabei ohne Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz in einer von diesem abweichenden Sachverhaltsdarstellung erschöpft, ist darauf nicht einzutreten. 
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).  
Insoweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht neue Tatsachen vorbringt, aber nicht darlegt, weshalb dies mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sein sollte, sind die entsprechenden Vorbringen nicht zu berücksichtigen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wirft den kantonalen Instanzen die Verletzung verschiedener Verfahrensgrundsätze vor. Dabei macht sie vorab zahlreiche Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Freilich beschränkt sie sich zum Grossteil darauf, die (angebliche) Verfassungs- oder Rechtsverletzung im Zusammenhang oder im Anschluss an ihre Ausführungen zur Sache geltend zu machen, ohne weiter darauf einzugehen oder sich vertieft und zielführend mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Damit genügt sie den einschlägigen Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2.1).  
 
3.2. Als Gehörsverletzung wertet es die Beschwerdeführerin insbesondere, dass die Vorinstanz ihrer Ansicht nach zum unbegründeten Meinungswechsel der Verfahrensbeiständin im Zusammenhang mit der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Stellung bezogen habe.  
 
3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2).  
 
3.2.2. Diesen Voraussetzungen genügt das angefochtene Urteil. Namentlich hat das Obergericht dargelegt, weshalb sich der Einwand, die Verfahrensbeiständin habe widersprüchlich gehandelt, nicht aufrechterhalten lasse. Zwar habe sie zu Beginn des Mandats die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber einer Begutachtung geteilt, sich kritisch zu den Gutachterfragen geäussert und gegen die Anordnung des Gutachtens Beschwerde beim Bezirksrat eingereicht. Aber es könne ihr keine Widersprüchlichkeit vorgeworfen werden, wenn sie nach dem rechtskräftig angeordneten Gutachten zu einer Terminvereinbarung mit dem Gutachter Hand biete. Das Obergericht führte sodann aus, dass sich die Hinweise auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin verdichtet hätten. Die Vorinstanz hat sich damit zum gemäss Beschwerdeführerin unbegründeten Meinungswechsels zureichend geäussert, womit keine Gehörsverletzung festgestellt werden kann.  
 
4.  
 
4.1. Der Bezirksrat trat auf die bei ihm gegen die Abweisung des Gesuchs um Entlassung der Verfahrensbeiständin erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. vorne Bst. A.c). Das Obergericht erachtete dieses Vorgehen zwar als fehlerhaft. Dennoch sah es von der Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksrat zu neuer Entscheidung ab, da dieser die Frage der Abberufung der Beiständin in einer Eventualbegründung auch materiell geprüft habe und die Beschwerdeführerin dazu ausführlich plädiere. In der Folge entschied das Obergericht in der Sache und bestätigte den Entscheid des Bezirksrats. Die Beschwerdeführerin erachtet aufgrund dieses Vorgehens Art. 236 Abs. 1 ZPO als verletzt. Gemäss dieser Bestimmung sei ein Nichteintretens- oder ein Sachentscheid zu fällen, nicht jedoch ein Nichteintretens- und ein Sachentscheid. Der Bezirksrat habe dies missachtet, weshalb das Obergericht die Sache zu neuer Entscheidung an diesen hätte zurückweisen müssen, zumal es den bei ihm angefochtenen Entscheid nicht mit voller Kognition überprüft habe (vgl. dazu E. 4.2 hiernach). Gleichzeitig sei das "verfassungsmässige Recht des vollständigen gesetzlichen Instanzenzugs" verletzt: Der Bezirksrat habe zwar einen materiellen Entscheid getroffen. Weil er gleichzeitig auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, habe er aber nicht mit der nötigen Sorgfalt und Unabhängigkeit entschieden. Nur bei Ausfällung eines neuen vollständigen Entscheids hätte der Beschwerdeführerin ein "vollständiges Rechtsmittel" offengestanden. Zudem wäre sie für die Gutheissung ihrer Beschwerde bei der Vorinstanz entschädigt worden.  
Die Zivilprozessordnung gelangt im Erwachsenenschutzverfahren allenfalls als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 450f ZGB). Ihre Anwendung überprüft das Bundesgericht wie die Handhabung des sonstigen kantonalen Rechts nicht frei, sondern nur auf Willkür oder die Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechts und auf entsprechende Rüge hin (Urteile 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 III 183, aber in: FamPra.ch 2017 S. 894; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Die Rüge der Verletzung von Art. 236 Abs. 1 ZPO vermag das Bundesgericht daher nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht weiter zwar auch die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts auf einen vollständigen Instanzenzugs geltend, weil der Bezirksrat nicht mit aller Sorgfalt entschieden habe. Damit dürfte wohl das Verbot der Rechtsverweigerung angesprochen sein (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Urteil 1C_327/2019 vom 11. Juni 2020 E. 5.1). Auch hier genügen die ohnehin weitgehend spekulativen Vorbringen der Beschwerdeführerin den einschlägigen Begründungserfordernissen indes nicht (vgl. vorne E. 2.1 und 3.1). 
 
4.2. Das Obergericht erwog gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 62 ff. des Einführungsgesetzes des Kantons Zürich vom 25. Juni 2012 zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR/ZH; LS 232.3) und Art. 320 ZPO, es könne den Entscheid des Bezirksrats nur auf eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin prüfen. Es verfüge daher über eine engere Prüfungsbefugnis als Art. 450a ZGB dies vorsehe. Die Beschwerdeführerin erachtet damit die genannte Bestimmung des Zivilgesetzbuches als verletzt. In der Lehre sei strittig und vom Bundesgericht nicht entschieden, ob die Ansicht des Obergerichts zutreffe oder ob im Erwachsenenschutzverfahren sämtliche nach Art. 450 ZGB anfechtbaren Entscheide einer Überprüfung mit voller Kognition unterliegen müssten. Sie, die Beschwerdeführerin, schliesse sich der zweiten Ansicht an. Dies müsse umso mehr gelten, als aufgrund der Gefahr der Doppelvertretung der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege und die Vorinstanz wesentlich auf das Gutachten von Dr. C.________ abstelle und so für das Hauptverfahren ein Präjudiz schaffe. Zudem seien im Zusammenhang mit dem Gutachten nach wie vor viele Fragen strittig, was ebenfalls nach einer vollen Kognition verlange. Zuletzt habe der Bezirksrat sich mit Blick auf den getroffenen Nichteintretensentscheid gar nicht materiell zum Gutachten äussern dürfen. Eine Heilung dieses Mangels könne mit beschränkter Kognition nicht erfolgen und führe zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.  
Zwar kann das Bundesgericht die Rüge der Verletzung von Art. 450a ZGB frei prüfen. Dies entbindet die Beschwerdeführerin indes nicht von einer hinreichenden Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E. 2.1), an der es hier fehlt: Eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet sich weder im Hinweis, es stelle sich eine vom Bundesgericht bisher nicht entschiedene Rechtsfrage, noch in der nicht weiter begründeten Aussage, man folge einer der einschlägigen Lehrmeinungen. An der Sache vorbei geht es sodann, wenn die Beschwerdeführerin aus den sich (angeblich) in der Sache stellenden Fragen etwas zur Kognition des Obergerichts ableiten möchte: Es entscheidet sich anhand der einschlägigen gesetzlichen Regelung, mit welcher Kognition die Vorinstanz die sich stellenden Fragen zu prüfen hat. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Prüfung des angefochtenen Entscheids ist sodann für das Eintreten auf die Beschwerde, nicht aber für die Prüfungsbefugnis des Obergerichts relevant. Auch in diesem Zusammenhang vermag die Beschwerdeführerin zuletzt nichts aus ihren Spekulationen zu der vom Bezirksrat angewandten Sorgfalt abzuleiten (vgl. E. 4.1 hiervor), auch wenn sie zusätzlich die Rüge der Gehörsverletzung erhebt. 
 
4.3. Das Obergericht kam zum Schluss, es sei entgegen der Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensbeistandschaft weggefallen seien. Dabei zog es wesentlich das Gutachten von Dr. C.________ zu deren Urteilsfähigkeit bei (vgl. vorne Bst. A.b) Die Beschwerdeführerin erachtet es aus verschiedenen Gründen als unzulässig, auf das Gutachten abzustellen.  
 
4.3.1. Vorab "hält" die Beschwerdeführerin "daran fest", dass das Gutachten nicht die hier interessierende Frage betreffe, ob sie eine eigene Rechtsvertretung bestellen könne, sondern jene nach der Notwendigkeit einer Vermögensbeistandschaft. Betroffen sei damit eine "andere Form der Urteilsfähigkeit". Damit tut die Beschwerdeführerin zwar ihre Ansicht kund, wonach das Gutachten für die Beurteilung der im vorliegenden (Zwischen-) Verfahren interessierenden Fragen nicht geeignet sei. Sie führt jedoch in keiner Weise aus, weshalb dem so sein sollte. Namentlich zeigt sie nicht auf, weshalb sich dem Gutachten entgegen dem Obergericht trotz des abweichenden Fokus des Hauptverfahrens - in diesem ist die Begutachtung angeordnet worden - Erkenntnisse zur Verfahrensvertretung entnehmen lassen. Damit ist die Beschwerde abermals ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2).  
 
4.3.2. Nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin durfte das Obergericht sich mit Blick auf seine beschränkte Prüfungsbefugnis nicht auf das im Hauptverfahren eingeholte Gutachten abstützen. Es seien zahlreiche Fragen zum Gutachten offengeblieben und das Obergericht verhalte sich widersprüchlich und damit willkürlich sowie treuwidrig, wenn es zuerst feststelle, das Gutachten könne aus formellen Gründen noch aufgehoben werden, dieses dann aber doch beiziehe.  
Das Obergericht erwägt, es sei erst im Hauptverfahren eingehend zu klären, ob aus formellen Gründen auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne. Der Bezirksrat habe dieses aber beigezogen, weshalb zu prüfen sei, ob formelle Vorbehalte gegen die Begutachtung oder die Verletzung prozessualer Rechte dargetan und nachgewiesen seien. Entsprechend hat die Vorinstanz die gegen das Gutachten erhobenen formellen Einwände überprüft. Damit erhärten sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin trotz der allenfalls etwas missverständlichen Formulierung des angefochtenen Entscheids nicht. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen prüfte das Obergericht denn auch mit freier Kognition (vgl. Art. 320 Bst. a ZPO und dazu BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteile 4A_83/2021 vom 6. April 2021 E. 4.2; 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.4.3), was nicht bestritten ist. Die Beschwerdeführerin legt vor Bundesgericht weiter nicht dar, dass bestimmte von ihr erhobene Vorbringen nicht geprüft worden wären. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in unspezifischen Hinweisen und Ausführungen theoretischer Natur. 
 
4.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die KESB habe ihr im Hauptverfahren am 29. Oktober 2020 eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids über die Verfahrensbeistandschaft angesetzt, um zum Gutachten Stellung zu nehmen. Es sei nicht zulässig gewesen, ihr im vorliegenden Verfahren eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen, wie die Verfahrensleitung dies getan habe. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 450d ZGB oder einer Revision nach Art. 66 VwVG oder den einschlägigen Bestimmungen des EG KESR/ZH seien nicht erfüllt. Die neue Frist habe sodann nur fünf Tage betragen und sei zu kurz bemessen gewesen. Statt der neuen Fristansetzung hätte sich empfohlen, den Entscheid über die Verfahrensbeistandschaft schneller zu treffen. Vor einem Abstellen auf das Gutachten hätte die Beschwerdeführerin ausserdem angehört werden müssen.  
Das Obergericht führt dazu aus, die Fristansetzung erfolge nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen in Form einer verfahrensleitenden Entscheidung, die nicht in Rechtskraft erwachse und jederzeit in Wiedererwägung gezogen oder abgeändert werden könne. Aufgrund der Umstände sei nicht zu beanstanden, dass die Verfahrensleitung mit Blick auf das Gebot der beförderlichen Verfahrensführung eine neue Frist zur Stellungnahme angesetzt habe. Fünf Tage seien für eine solche zwar knapp bemessen. Die mit der Sache vertraute Beschwerdeführerin habe aber über die relevanten Akten verfügt, namentlich sei sie bereits ein Jahr im Besitz des Gutachtens gewesen, womit die Frist als ausreichend zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann zwar über die Verfahrensführung beschwert, jedoch nicht dargelegt, weshalb ihr eine fristgerechte Äusserung zum Inhalt des Gutachtens nicht möglich sein solle. Entsprechendes lasse sich auch der Beschwerde ans Obergericht nicht entnehmen. Mit diesen Überlegungen der Vorinstanz setzt die Beschwerdeführerin sich nicht auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich in der Beschwerde in Zivilsachen darauf, ihre eigene Sichtweise der Dinge darzulegen und aufzuzeigen, wie das Verfahren ihrer Meinung nach hätte besser geführt werden können. Erneut erfüllt die Beschwerde damit die Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht (vgl. vorne E. 2.1). Unter diesen Umständen bleibt unerfindlich, weshalb eine (erneute) Anhörung der Beschwerdeführerin vor einem Beizug des Gutachtens hätte erfolgen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht sein sollte, es habe im vorliegenden Verfahren keine genügende Anhörung (etwa betreffend Beizug des Gutachtens im vorliegenden Verfahren) stattgefunden, so hätte es ihr oblegen, eine entsprechende Rüge hinreichend präzise vorzutragen, was sie jedoch unterlässt. 
Die Beschwerdeführerin erachtet es sodann als verfassungswidrig, dass ihr Gesuch um Gewährung einer Notfrist zur Stellungnahme zum Gutachten abgewiesen worden sei. Gemäss den entsprechenden Feststellungen des Obergerichts hat sie freilich kein solches Gesuch gestellt. Dies ist vor Bundesgericht nicht beanstandet, womit von der Darstellung der Vorinstanz auszugehen ist (vgl. vorne E. 2.2; zum sog. Prozessachverhalt vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Der Beschwerde ist folglich insoweit die Grundlage entzogen. 
 
4.3.4. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Begutachtung weiter, sie sei in ihrem höchstpersönlichen Bereich und in ihrer Privatsphäre (Art. 13 BV) verletzt worden, zumal die Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV nicht gegeben seien. Abgesehen davon, dass sie sich hierbei teilweise unzulässig auf von den Feststellungen der Vorinstanz abweichende tatsächliche Grundlagen stützt (vgl. vorne E. 2.2 und hinten E. 5), genügen ihre diesbezüglichen Ausführungen den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. vorne E. 2.1). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen, um anschliessend ohne weitere Auseinandersetzung mit dem angerufenen verfassungsmässigen Recht dessen Verletzung zu behaupten. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.3.5. Die Beschwerdeführerin verweist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sowie dem Verfahren in der Hauptsache auf "weitere schwerwiegende Verfahrensfehler zu [ihren] Lasten" (so z.B. unzulässige Akteneinsicht durch Verwandte, unrichtige Besetzung bei früheren Entscheiden). Hierdurch seien verschiedene ihrer verfassungsmässige Rechte verletzt worden und in der Konsequenz sei die Beschwerde gutzuheissen. Weder ist dargelegt noch ersichtlich, inwieweit diese Vorbringen sich auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beziehen sollten oder sich auf den angefochtenen Entscheid auswirken würden. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.3.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Verfahren als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.  
 
5.  
 
5.1. Auch abgesehen von den bereits erwähnten Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt (vgl. vorne E. 2.2) geben die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils Anlass zur Beschwerde.  
Wie bereits ausgeführt, kann die rechtsuchende Partei diesbezüglich nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung durch ein Gericht ist dann willkürlich, wenn dieses den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, begründet keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt insbesondere dann vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (Urteil 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 4, in: FamPra.ch 2018 S. 471). 
 
5.2. Anders als das Obergericht erachtet es die Beschwerdeführerin nicht als möglich, dass das nicht mehr vorhandene Vertrauensverhältnis zur Verfahrensbeiständin wieder aufgebaut werden könne. Der Wiederaufbau von Vertrauen sei wesentlich schwieriger als dessen erstmaliger Aufbau. Die Beschwerdeführerin behauptet in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch sinngemäss (z.B. durch den Hinweis auf eine unhaltbare Schlussfolgerung), dass das Obergericht in Willkür verfallen sei oder ansonsten Bundesrecht verletzt habe. Dementsprechend äussert sie sich dazu auch nicht weiter. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
5.3. Willkür macht die Beschwerdeführerin insoweit geltend, als die Vorinstanz formaljuristisch darauf abstelle, dass die Verfahrensbeiständin den Termin für die Begutachtung habe vereinbaren müssen. In "sachverhaltswidriger" Weise verkenne das Obergericht die schwerwiegenden traumatischen Folgen dieser Terminvereinbarung und den damit verbundenen Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin. " Sachverhaltswidrig" sei auch die Feststellung, es hätten keine weiteren Termine mit dem Gutachter stattfinden können. Die KESB selbst habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es würden keine weiteren Besuche des Gutachters geben.  
Vorab ist nicht erkennbar, welches Beweismittel die Vorinstanz verkannt haben soll, das gegen eine Terminvereinbarung gesprochen hätte bzw. bereits im Vorfeld der Vereinbarung des Begutachtungstermins hätte darauf hindeuten können, dass ein solcher für die Beschwerdeführerin traumatisch sein könnte. Alleine das Angebot einer Alternative zu dieser konkreten Begutachtung stellt keinen Hinweis für eine potentielle Traumatisierung dar, sollte von diesem Angebot abgewichen werden. Es liegen auch sonst keine Hinweise dafür vor, inwieweit die Feststellung der Notwendigkeit einer entsprechenden Terminvereinbarung willkürlich sein soll. Sodann ergibt sich allein aus dem (behaupteten) Umstand, dass die KESB keinen weitere Begutachtungstermin vorgesehen hat, von vornherein nichts zum Grund für dieses Vorgehen. Das Vorbringen, die Behörde habe von weiteren Terminen abgesehen, ist damit nicht geeignet, die Feststellung als willkürlich erscheinen zu lassen, es hätten keine weiteren Termine stattfinden können. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
5.4. Die Beschwerdeführerin erhebt zahlreiche weitere Rügen zur Feststellung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen, so etwa zu der Abschottung durch ihr nahes Umfeld. Soweit die Beschwerde sich insoweit nicht in der blossen Behauptung von Willkür erschöpft, was den einschlägigen Begründungserfordernissen nicht genügt, ist nicht ersichtlich, inwieweit das angefochtene Urteil tatsächlich willkürlich sein sollte. Teilweise erscheint eine allfällige Willkür im Hinblick auf die rechtliche Bedeutung des festgestellten Sachverhalts von vornherein als irrelevant, womit die Beschwerde sich insoweit als unbegründet erweist, soweit drauf einzugehen ist.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin erachtet Art. 449a ZGB als verletzt und beruft sich darauf, dass sie zwischenzeitlich selbstbestimmt eine Vertreterin beigezogen habe und kein Vertrauensverhältnis zur Beiständin mehr bestehe. Das Obergericht hielt diesbezüglich zusammengefasst fest, die Ernennung einer gewillkürten Vertreterin führe nicht ohne weiteres zur Beendigung der Verfahrensbeistandschaft. Die Beistandschaft sei zum Schutz der Beschwerdeführerin errichtet worden, um deren Interessen objektiv und unabhängig von einer Beeinflussung durch die jüngste Tochter zu wahren. Diese Zielsetzung werde durch die neue Vertretung nicht zwingend erreicht. Ob die Beschwerdeführerin weiterhin auf Unterstützung angewiesen sei, hänge von der Beurteilung ihrer kognitiven Fähigkeiten zur Beauftragung einer eigenen Vertreterin ab. Diese seien nicht gegeben, wie sich dem insoweit schlüssigen Gutachten entnehmen lasse. Die Beschwerdeführerin erhebe gegen das Gutachten zwar zahlreiche formelle Einwände, denen aber nicht gefolgt werden könne. Was den materiellen Gehalt des Gutachtens betreffe, so werde dieser nicht hinreichend in Frage gestellt. Auch der Verlust des Vertrauens zur Beiständin führe nicht sogleich zu deren Entlassung. Vielmehr sei den Umständen und der konkreten Interessenlage Rechnung zu tragen. Vorliegend bleibe unklar, in welchem Ausmass der Widerstand der Beschwerdeführerin gegen die Beiständin von dieser selbst oder von ihrem Umfeld ausgehe. Die Beiständin habe sich bisher angemessen für die Interessen der Beschwerdeführerin eingesetzt.  
Die Beschwerdeführerin legt ausführlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die umstrittene Massnahme heute nicht mehr gegeben seien. Hierbei geht sie jedoch vielfach unzulässig von unmassgebenden tatsächlichen Umständen aus (vgl. vorne E. 5). Auch soweit sie sich von den gutachterlichen Feststellungen entfernt, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. vorne E. 4), zumal sie auch vor Bundesgericht dessen materiellen Gehalt nicht hinreichend in Frage stellt. Weitergehend belässt die Beschwerdeführerin es letztlich dabei, der Einschätzung der Vorinstanz ihre eigene Sichtweise entgegenzustellen, und setzt sie sich mit ihrer Kritik nicht hinreichend präzise mit den vorinstanzlichen Überlegungen auseinander. 
 
6.2. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht aufzuzeigen versucht, weshalb die Verfahrensbeiständin aufgrund zahlreicher Verfehlungen im bisherigen Verfahren und bei der Erstellung des Gutachtens nicht mehr geeignet sei, ihr Amt auszuüben. Hierauf ist folglich nicht mehr näher einzugehen, zumal ohnehin unerfindlich bleibt, weshalb es zur Aufhebung der Beistandschaft an sich führen sollte, wenn die aktuelle Beiständin für die Ausübung ihres Amtes nicht (mehr) geeignet ist (zur Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln der Beistandschaft vgl. BGE 143 III 183 E. 4.2.1).  
 
6.3. Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich der vorgetragenen Rechts- und Verfassungsverletzungen als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.  
 
7.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu einer Neuverlegung der Kosten der kantonalen Verfahren. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gemeinwesen ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber