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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_114/2022  
 
 
Urteil vom 6. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei Zürich, 
Rechtsdienst, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bundesanwaltschaft, 
Route de Chavannes 31, Postfach, 1001 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Polizeiliche Vorführung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. November 2022 (UH220192-O/U/AEP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat A.________ mit Urteil vom 17. Dezember 2019 wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung verurteilt. Dagegen hat A.________ bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Berufung eingereicht. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erliess am 12. November 2021 einen Vorführungsbefehl und ordnete darin die polizeiliche Vorführung des in U.________ wohnhaften A.________ zwecks Teilnahme an der Verhandlung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts und Einvernahme durch diese am 18. November 2021 an. 
 
B.  
 
B.a. Am 21. November 2021 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Vorführungsbefehl der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 12. November 2021 mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der Vorführungsbefehl unangemessen und unverhältnismässig und er (A.________) am 18. November 2021 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht prozessfähig gewesen sei. Für den erlittenen Schaden und die daraus resultierenden rechtlichen Nachteile in der Berufungsverhandlung sei ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen.  
Das Bundesgericht erwog im Urteil 1B_639/2021 vom 24. Mai 2022, A.________ habe sein Begehren, wonach festzustellen sei, dass er am 18. November 2021 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht prozessfähig gewesen sei, im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen den Endentscheid (der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts) geltend zu machen. Diesbezüglich trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Mangels Zuständigkeit trat es auf die Beschwerde auch insoweit nicht ein, als A.________ beantragte, ihm sei für den angeblich erlittenen Schaden und die daraus folgenden rechtlichen Nachteile in der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Weiter erwog das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Vorführungsbefehls vom 12. November 2021 gegeben (gewesen) seien. Insofern wies es die Beschwerde ab. Soweit A.________ die Ausführung des Vorführungsbefehls der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 12. November 2021 bzw. das Vorgehen der Polizei bemängelte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache diesbezüglich an das Obergericht des Kantons Zürich. 
 
B.b. In der Folge eröffnete das Obergericht des Kantons Zürich ein Beschwerdeverfahren und nahm die Eingabe von A.________ vom 21. November 2021 als Beschwerde entgegen, soweit sie sich gegen die Ausführung des Vorführungsbefehls der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 12. November 2021 richtete. Mit Beschluss vom 8. November 2022 wies es die Beschwerde ab.  
 
C.  
 
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen "unter Berücksichtigung der Fakten und Anhörung der Zeugen und insbesondere der festgestellten Verstösse gegen die COVID-19 Verordnung des Bundesrates". "Eventualiter" sei der Beschluss des Obergerichts vom 8. November 2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Vorführungsbefehl unangemessen und unverhältnismässig durch die Kantonspolizei ausgeführt worden sei. "Eventualiter" sei festzustellen, dass er augenscheinlich nicht prozessfähig gewesen sei. "Eventualiter" sei ihm für den erlittenen Schaden und die daraus folgenden rechtlichen Nachteile in der Berufungsverhandlung zulasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
C.b. Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der - damals zuständigen - I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 20. Januar 2023 wurde das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen.  
In der Sache hat das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Bundesanwaltschaft und die Kantonspolizei Zürich beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat daraufhin repliziert. Am 26. Juli 2023 hat er sich in einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht erneut zur Sache geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Juli 2023 die Beschwerde ergänzt, können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
2.  
 
2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid, welcher die Ausführung eines gerichtlichen Vorführungsbefehls zum Gegenstand hat, steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen.  
 
2.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das Interesse muss aktuell und praktisch sein. Das Bundesgericht verzichtet jedoch ausnahmsweise auf ein derartiges Interesse, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen derer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 140 IV 74 E. 1.3; je mit Hinweisen). Eine derartige Ausnahme kann bejaht werden, soweit die Voraussetzungen und Modalitäten einer polizeilichen Vorführung gemäss Art. 207 ff. StPO in Frage stehen (vgl. BGE 107 Ia 138 E. 2 betreffend kurzfristige Festnahme und erkennungsdienstliche Behandlung; Urteile 1B_639/2021 vom 24. Mai 2022 E. 2.2; 1B_492/2019 vom 7. November 2019 E. 1.3; 1B_160/2012, 1B_161/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3).  
 
2.3. Ob der angefochtene Entscheid geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, kann an dieser Stelle offenbleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
3.  
Wie eingangs erwähnt (Sachverhalt B.a), trat das Bundesgericht im Verfahren 1B_639/2021 auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, er sei am 18. November 2021 nicht prozessfähig gewesen, nicht ein mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer dieses Begehren im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen den Endentscheid in der Sache geltend zu machen habe. Ebenso wenig trat das Bundesgericht in diesem Verfahren mangels Zuständigkeit auf das Begehren des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Entschädigung für den angeblich erlittenen Schaden und die daraus folgenden rechtlichen Nachteile in der Berufungsverhandlung ein. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren diese Anträge erneut stellt, ist darauf nicht einzutreten. Gleiches gilt schliesslich für seinen "Zusatz-Antrag", wonach seine Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_693/2022 "ein integraler Bestandteil" seiner hiesigen Beschwerde bilde. 
 
4.  
In der Sache macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Vorführungsbefehl sei durch die Kantonspolizei in unangemessener und unverhältnismässiger Weise ausgeführt worden. 
 
4.1. Die Vorinstanz geht insgesamt von verhältnismässigem polizeilichen Handeln bei der Ausführung des Vorführungsbefehls vom 12. November 2021 am 17. und 18. November 2021 (Verhaftung, Gewahrsam und Transport) aus. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei am 17. November 2021 um 19.15 Uhr in U.________ verhaftet worden. Im Polizeirapport sei festgehalten, dass ein Arzt benötigt werde und der Beschwerdeführer auf Medikamente angewiesen sei. Von einer Fesselung oder dergleichen sei nicht die Rede, auch anderweitige Anhaltspunkte, die auf die vom Beschwerdeführer behauptete unsanfte Verhaftung hinweisen würden, seien nicht auszumachen. Im Gegenteil deute das dokumentierte Vorgehen der Polizeifunktionäre vor der Überführung des Beschwerdeführers in die Polizeikaserne auf einen sehr ruhigen und gesitteten Ablauf der Verhaftung unter Beachtung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer begründe seine Behauptung einer unsanften Verhaftung nicht weiter, weder in der Beschwerdeschrift noch in seinen weiteren Eingaben. Einem Journaleintrag der Kantonspolizei sei weiter zu entnehmen, dass in der Polizeikaserne um 20.23 Uhr ein Arzt aufgeboten worden sei und dass dieser um 20.56 Uhr in der Polizeikaserne eingetroffen sei. Der aufgebotene SOS-Arzt habe im Dokument "Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit" insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer "mit der Vorgeschichte und in seinem deutlich reduzierten Zustand bei einer nicht näher untersuchten Tachycardie nicht (t) ransport- oder reisefähig über den Kanton hinaus" sei. Zuvor sei eine internistische Abklärung dringend geboten. Auf dem Dokument stehe ferner geschrieben, dass (hierfür) eine Vorstellung im Stadtspital B.________ (nachfolgend: Stadtspital) erfolge. Dem ambulanten Bericht des Stadtspitals vom 18. November 2021 sei insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht transportfähig sei. Aus den Ausführungen des SOS-Arztes gehe - so die Vorinstanz - hervor, dass eine Transport- und Reisefähigkeit des Beschwerdeführers innerhalb des Kantons Zürich als unproblematisch beurteilt worden sei, was auch vom Beschwerdeführer so anerkannt worden sei. Da davon ausgegangen werden könne, dass der Grund für die Gewahrsamsnahme des Beschwerdeführers (Vorführung desselben nach Bellinzona und damit über die Kantonsgrenze hinaus) auch dem aufgebotenen SOS-Arzt bekannt gewesen bzw. bekannt gegeben worden sei, seien seine weiteren Ausführungen auf dem Formular dahingehend zu verstehen, dass eine Transportfähigkeit über den Kanton Zürich hinaus erst dann bejaht werden könne, wenn Abklärungen im Zusammenhang mit der beim gesundheitlich deutlich reduzierten Beschwerdeführer bislang nicht näher untersuchten Tachykardie (umgangssprachlich Herzrasen) erfolgt seien und die diesbezüglichen Befunde einen ebensolchen Transport zulassen würden. Aus Sicht des überweisenden SOS-Arztes könne die internistische Abklärung im Stadtspital somit nur dazu gedient haben, Erkenntnisse zur Transport- oder Reisefähigkeit des Beschwerdeführers über die Kantonsgrenze hinaus zu liefern. Im Stadtspital habe dann ein EKG-Untersuch stattgefunden, wobei die bereits vom SOS-Arzt beschriebene, von diesem aber noch als nicht näher untersucht taxierte Sinustachykardie als stressbedingt diagnostiziert worden sei. Deshalb könne die von der Ärzteschaft im ambulanten Bericht unter "Procedere" attestierte Transportfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht folgelogisch nur als Transportfähigkeit auch über die Kantonsgrenze hinaus gemeint gewesen sein.  
Was die vom Beschwerdeführer monierte fehlende Absprache zwischen dem behandelnden SOS-Arzt bzw. der Ärzteschaft im Stadtspital mit den ihn behandelnden Ärzten in der Klinik C.________ anbelange, so habe der SOS-Arzt auf dem Formular "Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit" festgehalten, dass die Vorstellung im Stadtspital "nach vorheriger Ablehnung durch Klinik C.________ (,) D.________ und E.________" erfolge, was als gewichtiger Anhaltspunkt dafür zu werten sei, dass eine Kontaktaufnahme (u.a.) mit den den Beschwerdeführer onkologisch behandelnden Ärzten der Klinik C.________ stattgefunden habe. Betreffend die Beanstandungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit im Stadtspital durchgeführten Coronatests könne einerseits auf E. 3.4.4 des bundesgerichtlichen Urteils 1B_639/2021 vom 24. Mai 2022 verwiesen werden, worin zutreffend festgehalten sei, dass aus dem ambulanten Bericht des Stadtspitals hervorgehe, dass das Ergebnis des PCR-Tests zwar noch ausstehend, der Antigen-Test aber negativ ausgefallen sei. Seine Behauptung, wonach der PCR-Test dann ein positives Resultat angezeigt habe, belege der Beschwerdeführer sodann nicht, womit seine Kritik in diesem Kontext als appellatorisch und pauschal zu werten sei. 
Insgesamt erweise sich der von der Kantonspolizei präsentierte (zeitliche) Ablauf ab Ankunft des Beschwerdeführers in der Polizeikaserne bis zu dessen Transport nach bzw. späteren Ankunft in Bellinzona als plausibel. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers liessen sich aufgrund der Akten nicht verifizieren bzw. würden sich als unwahrscheinlich erweisen. Insbesondere erscheine die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er vor seiner Überführung in die Polizeikaserne ärztlich verschriebene Medikamente habe mitnehmen können (an deren Einnahme er dann gehindert worden sei), unplausibel. Hinweise auf aktuell benötigte bzw. vom Beschwerdeführer mitgeführte Medikamente würden sich auch nicht aus dem ambulanten Bericht des Stadtspitals ergeben. Abgesehen von der auch von der Kantonspolizei beschriebenen Fixierung der Hände des Beschwerdeführers vor dessen Körper während des Transports von Zürich nach Bellinzona seien schliesslich keinerlei Anhaltspunkte für eine Fesselung, geschweige denn eine Fussfesselung gegeben. 
 
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
4.3. Die Beurteilung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Derweil setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander; vielmehr entfernt er sich vom - für das Bundesgericht verbindlich - festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. So bringt er pauschal vor, die Kantonspolizei resp. die von der Kantonspolizei beauftragten Mediziner hätten es sträflich unterlassen, bei der medizinischen Beurteilung seines Gesundheitszustandes im November 2021 umgehend mit dem behandelnden Onkologie-Zentrum der Klinik C.________ Kontakt aufzunehmen, um aus erster Hand und vom behandelnden Arzt Aufschluss über seinen Gesundheitszustand und laufende Chemotherapiebehandlung zu erhalten. Sein PCR-Test sei positiv gewesen und er hätte "um jeden Preis" in Isolation bleiben müssen. Es sei "offensichtlich" gewesen, dass das Stadtspital nur die Transportfähigkeit innerhalb des Kantons Zürich u.a. zur Überführung in die Klinik C.________ betreffend Behandlungstermin beim "Onko-Team" am Morgen des 18. November 2021 bejaht und vergessen habe, das im Bericht zu spezifizieren. Mit solcherlei appellatorischer Kritik kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht gehört werden. Seine in diesem Zusammenhang geltend gemachten, ohnehin unsubstanziierten Rechtsrügen stossen damit ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen behauptet, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Befragung der Mediziner des Stadtspitals "vorsätzlich" abgelehnt, so trägt er keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Rüge vor. Schliesslich braucht auf sein Vorbringen, die anschliessende Berufungsverhandlung vor dem Bundesstrafgericht hätte verschoben werden müssen und ihm sei "bis zum heutigen Tag" "vorsätzlich" ein fairer Prozess verweigert worden, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen zu werden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Da sie von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundesanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler