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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_484/2022  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement 
des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA 
und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, 
Dreiergericht, vom 2. Mai 2022 (VD. 2021.194). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die tschechische Staatsangehörige A.________ (geb. Juni 1979) reiste am 17. November 2008 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei ihrem damaligen Lebenspartner mit deutscher Staatsangehörigkeit, der bereits am 8. Oktober 2008 zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist war. Sie erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Stellensuchende. Am 23. März 2010 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige ersetzt, da sie aufgrund der Unterstützung durch ihren Lebenspartner über ausreichende finanzielle Mittel verfügte. 
Nach der Trennung von ihrem Lebenspartner im Herbst 2013 wurde A.________ ab dem 1. November 2013 von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 21. Juli 2015 wurden A.________ rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2013 Ergänzungsleistungen ausgerichtet, weshalb sie vom 31. August 2015 bis zum 1. Februar 2016 vorübergehend nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt A.________ rückwirkend ab dem 1. Juni 2012 eine ganze lnvalidenrente zu, nachdem diese gestützt auf ein Gutachten wegen einer psychotischen Krankheitsphase in ihrer angestammten Tätigkeit als Chemikerin als arbeitsunfähig beurteilt wurde. Zudem richtete ihr das Amt für Sozialbeiträge mit Verfügung vom 16. Januar 2018 rückwirkend vom 1. Februar 2013 bis zum 1. Januar 2018 sowie ab dem 1. Februar 2018 Ergänzungsleistungen aus. Infolgedessen bezieht A.________ seit dem 1. Februar 2018 keine Sozialhilfe mehr. 
 
B.  
Mit Gesuch vom 9. Oktober 2018 beantragte A.________ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach diversen Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt A.________ mit Verfügung vom 7. Mai 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies sie aus der Schweiz weg. 
Den von A.________ gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019 erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Mai 2021 ab, woraufhin A.________ mit Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gelangte. Den Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. September 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 bewilligte der Instruktionsrichter A.________ die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Urteil vom 2. Mai 2022 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den Rekurs ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 2. Mai 2022. Es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. In prozessualer Hinsicht verlangt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Advokat Guido Ehrler. 
Das präsidierende Mitglied hat der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Juni 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Während die Vorinstanz beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, verlangt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 7. September 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihrem Antrag, ihr sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und angesichts ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Art. 6 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Nichtverlängerung ihrer gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erteilten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 FZA (Nichtdiskriminierung) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und lntegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und macht geltend, die günstigeren Regelungen des nationalen Rechts gingen den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens vor. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stelle nach dem nationalen Recht keinen Widerrufsgrund dar, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern sei. Im Übrigen, so die Beschwerdeführerin weiter, knüpfe die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an ihre Behinderung an. Sie habe nur deshalb zunächst Sozialhilfe und alsdann Ergänzungsleistungen beziehen müssen, da sie behinderungsbedingt arbeitsunfähig sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist damit das Diskriminierungsverbot verletzt.  
 
3.2. Demgegenüber erwägt die Vorinstanz, der Bezug von Ergänzungsleistungen sei jenem von Sozialhilfe gleichzustellen. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verlange, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Diese Voraussetzung sei aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen nicht mehr gegeben, weshalb der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) nicht zu verlängern sei (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA). Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP).  
 
3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass die Aufenthaltsregelung nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA für nicht erwerbstätige Personen von ausreichenden finanziellen Mitteln abhängig ist, sodass die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser Regelungszweck würde vereitelt, sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Der Bezug von Ergänzungsleistungen wird im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA daher praxisgemäss dem Bezug von Sozialhilfe gleichgesetzt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteile 2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2; 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1; 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10; 2C_987/2019 vom 8. Juli 2020 E. 5.2.3; 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 VFP). Die Erteilung der Bewilligung steht unter der Bedingung ausreichender finanzieller Mittel (vgl. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA), sodass sie - wenn die Bedingung nicht mehr erfüllt ist - widerrufen werden kann (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteile 2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2 i.f.; 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.4 i.f. ["zur Verweigerung oder zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt"]; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 VFP).  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermassen seit dem 1. November 2013 von der Sozialhilfe unterstützt. Aufgrund einer rückwirkenden Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2013 beanspruchte die Beschwerdeführerin vom 31. August 2015 bis zum 1. Februar 2016 vorübergehend keine Sozialhilfe mehr. Nachdem der Beschwerdeführerin auch rückwirkend vom 1. Februar 2013 bis zum 1. Januar 2018 sowie ab dem 1. Februar 2018 Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden, bezieht sie seit dem 1. Februar 2018 lediglich noch Ergänzungsleistungen und keine Sozialhilfe mehr (vgl. Bst. A hiervor). Vor diesem Hintergrund gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht mehr gegeben sind und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verlängert werden kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP; Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA).  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die vorinstanzliche Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verletze Art. 2 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AIG, da der Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem nationalen Recht nicht zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führe.  
Gemäss Art. 2 FZA werden die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. Mit der Rüge stellt sich die Beschwerdeführerin im Kern auf den Standpunkt, sie werde als EU-Staatsangehörige im Vergleich zu Drittstaatsangehörigen diskriminiert, da bei diesen der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht zur Aufenthaltsbeendigung führe. 
 
3.4.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unbegründet: Im Unterschied zu EU-Staatsangehörigen haben Drittstaatsangehörige grundsätzlich weder Anspruch auf die Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche noch Anspruch auf eine Bewilligung eines Aufenthalts ohne Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie die dafür erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen. Wäre die Beschwerdeführerin also nicht EU-Staatsangehörige, hätte sie von vornherein nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen können. Insofern ist ihre Situation nicht mit derjenigen einer Drittstaatsangehörigen vergleichbar (vgl. Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 6.1) und das nationale Recht erweist sich auch nicht als günstiger (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). Deshalb kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie darauf hinweist, dass mit Blick auf Drittstaatsangehörige im nationalen Recht der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht dem Bezug von Sozialhilfe gleichgestellt werde (vgl. Urteil 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3 zu Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG [Aufenthaltsbewilligung]; Urteil 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4, zur Publikation vorgesehen, zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG [Niederlassungsbewilligung]). Soweit die Beschwerdeführerin überdies geltend macht, ihr hätte nach der Trennung von ihrem Lebenspartner im Herbst 2013 (Auflösung des Konkubinats) eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das nationale Recht erteilt werden müssen, ist ihr angesichts ihrer Erwerbslosigkeit und finanziellen Situation ebenfalls nicht zu folgen.  
 
3.4.2. Nicht unmittelbar massgebend für die Schweiz ist die von der Beschwerdeführerin angerufene sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158, 30. April 2004, S. 77) sowie die dazu vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gefällte Rechtsprechung (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.3 i.f.; 143 I 1 E. 6.3). Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA ist für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens - soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Unionsrechts herangezogen werden - die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung am 21. Juni 1999 massgebend. Da es Ziel des Abkommens ist, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel), und die Vertragsstaaten übereingekommen sind, in den vom Abkommen erfassten Bereichen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen "triftiger" Gründe abzuweichen (vgl. BGE 147 V 285 E. 3.3.7; 147 II 1 E. 2.3; 142 II 35 E. 3.1). Soweit vorliegend unionsrechtliche Bestimmungen abkommensrelevant sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass bei der Frage der Schädlichkeit von Sozialhilfeleistungen für das Aufenthaltsrecht ohne Erwerbstätigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b RL 2004/38/EG jedenfalls solche "triftigen" Gründe vorliegen, zumal diese Bestimmung - mit Ausnahme der deutschen Sprachfassung - weniger streng formuliert ist als Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA (vgl. Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2 ebenfalls mit Hinweis auf das in der vorliegenden Angelegenheit von der Beschwerdeführerin referenzierte Urteil des EuGH C-140/12 vom 19. September 2013 Brey, Rz. 72). Die Beschwerdeführerin kann folglich auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
3.4.3. Nach dem Gesagten verletzt die vorinstanzliche Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA weder Art. 2 FZA noch Art. 2 Abs. 2 AIG.  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner eine das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verletzende Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Sie beziehe bloss behinderungsbedingt Ergänzungsleistung.  
 
3.5.1. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sogenannte direkte Diskriminierung). Verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (vgl. BGE 145 I 73 E. 5.1; 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1).  
 
3.5.2. Die Vorinstanz verneint zu Recht, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Behinderung direkt diskriminiert wird (vgl. E. 3.2.4 des angefochtenen Urteils) : Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA knüpft an die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit an und betrifft alle Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können - also im weiteren Sinne fürsorgeabhängig sind. Wenn Ergänzungsleistungen gleich wie die Sozialhilfe im engeren Sinne im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht zu den eigenen Mitteln der ausländischen Person gezählt werden und der Bezug solcher Leistungen ebenfalls zur Verweigerung oder zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt, liegt darin keine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen. Denn dadurch werden Personen, die aufgrund ihrer Behinderung eine IV-Rente beziehen und zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts Ergänzungsleistungen beanspruchen, unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit und der drohenden Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats nicht etwa schlechter, sondern gleich behandelt wie mittellose Personen, die keine AHV- oder IV-Rente beziehen und deswegen direkt Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen müssen (vgl. Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.4). Eine direkte Diskriminierung liegt nicht vor.  
 
3.5.3. Die Beschwerdeführerin macht überdies eine indirekte Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung geltend. Soweit die Beschwerdeführerin die statistischen Grundlagen, die sie in ihrer Beschwerde anführt, überhaupt in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht hat (vgl. E. 3.2.4 des angefochtenen Urteils), ergibt sich daraus jedenfalls keine solche Diskriminierung: Die Beschwerdeführerin vergleicht die Quote der wegen einer Invalidität ergänzungsleistungsbezugsberechtigten Rentnerinnen und Rentner mit der Sozialhilfequote bei den Ausländerinnen und Ausländern. Dabei lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass die Quote mit Blick auf den Bezug von Ergänzungsleistungen die Gesamtbevölkerung berücksichtigt, während sich die Sozialhilfequote nur auf die Bevölkerung mit ausländischer Staatsangehörigkeit bezieht. Aus diesem Vergleich lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Im Umstand, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA der Bezug von Ergänzungsleistungen praxisgemäss dem Sozialhilfebezug gleichgestellt wird, ist vorliegend keine indirekte Diskriminierung zu erkennen.  
 
3.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine indirekte Altersdiskriminierung vorbringt, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist jedenfalls nicht ausreichend, lediglich darzutun, die Bezugsquote von Ergänzungsleistungen bei IV-rentenberechtigten Personen nehme mit zunehmendem Alter stetig ab. Gleiches gilt mit Blick auf die Rüge, die Garantien des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-Behindertenrechtskonvention, BRK; SR 0.109) seien verletzt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese konventionsrechtlichen Garantien umfassender wären als die Ansprüche, die sich aus Art. 8 Abs. 2 BV ergeben. Die Beschwerdeführerin geht vielmehr selbst davon aus, Art. 5 Abs. 2 BRK verbiete wie Art. 8 Abs. 2 BV jede Diskriminierung aufgrund einer Behinderung.  
 
3.6. Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA der Bezug von Ergänzungsleistungen mit dem Bezug von Sozialhilfe gleichgestellt wird, verletzt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder Art. 2 FZA noch Art. 8 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch (mehr) hat.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz seit dem Jahr 2008 sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu erteilen. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin legt dar, sie lebe mehr als zehn Jahre in der Schweiz. Ausserdem absolviere sie einen Weiterbildungslehrgang in angewandter Statistik an der ETH Zürich. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eröffnet, sobald sie glaubhaft machen könne, dass sie eine berufliche Ausbildung abschliessen werde und sich in einem erlernten Beruf weiterbilden möchte. Diese beruflichen Integrationsbemühungen zusammen mit ihrer langen Aufenthaltsdauer verliehen ihr einen direkt auf Art. 8 EMRK gestützten Aufenthaltsanspruch.  
 
4.2. Im Rahmen des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.4; 144 I 266 E. 3.9). Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 2.1.2, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass sich die Aufenthaltsberechtigung nach dem Freizügigkeitsabkommen direkt aus dem Staatsvertrag ergibt. Die Bewilligung ist lediglich deklaratorisch, weshalb die Aufenthaltsberechtigung unabhängig vom Vorliegen einer Bewilligung besteht oder nicht besteht (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2). Sind die Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird der Aufenthalt nicht ohne Weiteres dadurch rechtmässig, dass eine Bewilligung erteilt worden ist (vgl. Urteile 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3).  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, dass sie seit dem 1. November 2013 von der Sozialhilfe unterstützt wurde und ihr mit Verfügung vom 21. Juli 2015 rückwirkend ab dem 1. Juni 2012 Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden (vgl. Bst. A hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war ihr Aufenthalt in der Schweiz spätestens seit dem November 2013 trotz der am 13. Oktober 2014 bis zum 16. November 2018 verlängerten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA grundsätzlich nicht mehr rechtmässig, da sie nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA verfügte (vgl. auch E. 3.3 hiervor). Somit gelangt die Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit zu Recht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich knapp fünf Jahre rechtmässig in der Schweiz aufhielt (vgl. auch E. 6.1.2 des angefochtenen Urteils).  
 
4.3.2. Ein direkt auf Art. 8 EMRK gestützter Aufenthaltsanspruch lässt sich auch bereits nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren ableiten, sofern eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (vgl. E. 4.2 hiervor). Dass vorliegend eine besonders ausgeprägte Integration bestehen würde, ist weder offenkundig noch legt die Beschwerdeführerin entsprechende Anhaltspunkte hinreichend dar. Der blosse Hinweis, sie absolviere einen Weiterbildungslehrgang, vermag noch keine besonders ausgeprägte (berufliche) Integration aufzuzeigen. Demgegenüber legt die Vorinstanz ausführlich dar, dass in persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht keine über eine normale Integration hinausgehende Beziehung zur Schweiz besteht (vgl. E. 6.3.1 des angefochtenen Urteils). Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz ihre künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt infolge ihrer Weiterbildung offensichtlich unrichtig festgestellt habe, ist vor diesem Hintergrund für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
4.4. Nach dem Dargelegten kommt der Beschwerdeführerin auch kein konventionsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zu.  
Im Übrigen ist mit der Verneinung des direkt gestützt auf Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Frage der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK im Ergebnis bereits beantwortet (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8). 
 
5.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Advokat Guido Ehrler. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da ihre finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Der Beschwerdeführerin wird Advokat Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger