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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_536/2022  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Frau mag. iur. Spatina Fischer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Mai 2022 
(VB.2021.00753). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1979) ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Juli 2001 in die Schweiz ein, heiratete am 4. April 2002 eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor (geb. 2004). Nachdem sich die Eheleute am 28. Januar 2006 getrennt hatten, erfolgte am 19. Juni 2008 die Scheidung. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ aufgrund eines nachehelichen Härtefalls weiter verlängert.  
 
A.b. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ hauptsächlich wegen Vermögensdelikten viermal zu Geldstrafen oder gemeinnütziger Arbeit verurteilt und wegen seiner Straffälligkeit am 17. August 2010 ausländerrechtlich verwarnt. Am 18. Dezember 2013 erfolgte eine Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft (13 Verlustscheine über Fr. 46'360.65), wobei die Schulden in der Folge weiter angestiegen sind (Juli 2020: 27 Verlustscheine über Fr. 70'318.85). Eine dritte Verwarnung erfolgte am 21. Oktober 2019 wegen Sozialhilfebezugs - bis Anfang 2021 bezog A.________ Fürsorgeleistungen von Fr. 158'037.15.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 20. September 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Mai 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. Juli 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, seine Aufenthaltsbewilligung sei um fünf Jahre zu verlängern, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. Weiter ersucht er mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (Eingang: 30. August 2022) um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) geltend (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG), kann auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten werden. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt daneben kein Raum; darauf ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.  
Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG (SR 142.20) vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Streitig ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat. 
 
3.1. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Es geht in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteile 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 3.2; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer werde seit dem 1. März 2011 mit Sozialhilfe unterstützt, wobei er bis 11. Januar 2021 Leistungen von Fr. 158'037.15 erhalten habe. Er habe damit dauerhaft und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder für eine gewisse Zeit von der Sozialhilfe habe lösen können, sei ihm dies nie nachhaltig gelungen. Der Beschwerdeführer sei seit 2011 wiederholt für verschiedene Arbeitgeber tätig gewesen, wobei er diese Stellen jeweils wieder verloren habe und erneut von der Sozialhilfe abhängig geworden sei (vgl. E. 2.5.1 des angefochtenen Urteils). Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht durch seine Erwerbstätigkeit finanzieren könne, zeige sich auch an den beträchtlichen Schulden (27 Verlustscheine über Fr. 70'318.85). Diese habe er im Wesentlichen angehäuft, indem er keine Alimente an seine Tochter bezahlt, ohne Ticket den öffentlichen Verkehr benutzt und seine Krankenkassenprämien nicht bezahlt habe. Ein Grossteil der Schulden sei entstanden, als der Beschwerdeführer bereits Sozialhilfe bezogen habe und sein Bedarf sichergestellt gewesen sei (vgl. E. 2.5.2 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund bestehe auch in Zukunft die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit, selbst wenn seine Behauptung zutreffen würde, dass er seit Herbst 2021 keine Sozialhilfe mehr beziehe (vgl. E. 2.5.3 des angefochtenen Urteils).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass sein Sozialhilfebezug in quantitativer Hinsicht genügt, um den Widerrufsgrund zu bejahen.  
Das Bundesgericht hat im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Unterstützungsleistungen von rund Fr. 120'000.-- (Mutter und Kind; Urteil 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 3.3.1), Fr. 127'000.-- (ebenfalls Mutter und Kind; Urteil 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.1) und Fr. 149'000.-- (Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.1) als erheblich bezeichnet. Bei dieser Sachlage genügen die Leistungen an den Beschwerdeführer von über Fr. 158'000.-- offensichtlich, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejahen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Betrag über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren ausgerichtet wurde und - auf ein Jahr runtergerechnet - nicht übermässig hoch erscheint. Das Bundesgericht hat etwa im Urteil 2C_423/2020 vom 26. August 2020 Unterstützungsleistungen von rund Fr. 78'000.-- über einen Zeitraum von sieben Jahren genügen lassen (E. 3.3.1). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, ihm müsse eine gute Prognose gestellt werden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und nicht berücksichtigt, dass er im Herbst 2021 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seit 1. April 2022 einer unbefristeten und dauerhaften Erwerbstätigkeit nachgehe. Er sei seit 1. Mai 2022 definitiv von der Sozialhilfe abgelöst.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer geltend mache, seit September 2021 wieder erwerbstätig zu sein und sich von der Sozialhilfe abgelöst zu haben (vgl. Sachverhalt Ziff. III des angefochtenen Urteils). Sie hat diesem Umstand allerdings keine entscheidende Bedeutung zugemessen (vgl. E. 2.5.3 des angefochtenen Urteils), was eine Frage der materiellen Beurteilung ist. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt (vgl. vorne E. 2.2).  
 
3.4.2. Die Ablösung der Sozialhilfe per 1. Mai 2022 wurde am 18. Mai 2022 und damit erst nach dem angefochtenen Urteil bestätigt; sie stellt damit ein unzulässiges echtes Novum dar (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Unabhängig davon kann dem Beschwerdeführer keine gute Prognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2011 mit Unterbrüchen Sozialhilfe und hat sich mehrere Male kurzzeitig von der Sozialhilfe gelöst, nur um in der Folge wieder Fürsorgeleistungen zu beziehen. Dies zeigt namentlich seine eigene Aufstellung, wonach er zwischen 2014 und 2019 zwischen 1-10 Monaten/Jahr Sozialhilfe bezogen habe (vgl. Ziff. 11 der Beschwerde). Weiter hat er im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass er sich wegen seiner Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe habe lösen können (vgl. Ziff. 8 der Beschwerde vom 6. August 2021 an das Verwaltungsgericht), was angesichts der (erneuten) Ablösung per 1. Mai 2022 den Schluss nahelegt, dass er zwischenzeitlich wieder unterstützt werden musste. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch geht aus der Beschwerde hervor, weshalb die jüngste Ablösung von der Sozialhilfe - die zudem unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt ist - dieses Mal von beständigerer Dauer sein sollte.  
 
3.5. Zusammenfassend kann angesichts von Unterstützungsleistungen von über Fr. 158'000.--, einer Unterstützungsdauer von über zehn Jahren und zahlreicher bloss kurzer Ablösungen von der Sozialhilfe nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich nachhaltig von der Sozialhilfe abgelöst. Die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ist zu bejahen; der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt.  
 
4.  
Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 
 
4.1. Was das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung betrifft, muss dieses in Anbetracht der Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit und der Höhe der bezogenen Leistungen zusammen mit der Vorinstanz als erheblich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er keine systematischen Versuche unternommen habe, eine langfristige Arbeitsstelle zu finden, und er in dieser Hinsicht deutlich mehr Anstrengungen hätte unternehmen müssen (vgl. E. 2.5.4 des angefochtenen Urteils), nicht infrage zu stellen. Er bringt in dieser Hinsicht lediglich pauschal vor, er habe jede erdenkliche Erwerbstätigkeit angenommen, und zählt exemplarisch verschiedene Anstellungen auf (Ziff. 13 der Beschwerde). Auch der Verweis auf Art. 77f lit. c Ziff. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geht fehl; selbst wenn der Beschwerdeführer teilweise Sozialhilfe trotz voller Erwerbstätigkeit bezogen haben sollte (Erwerbsarmut), belegt er nicht, dass er den überwiegenden Teil der Sozialhilfeleistungen trotz Erwerbstätigkeit bezogen hat.  
Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass der Sozialhilfebezug während der Corona-Pandemie nicht vorwerfbar sei. Aus dem zitierten Ziff. 4.2.2 der Weisung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zur "Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit" ergibt sich lediglich, dass eingehend zu prüfen sei, ob jemand einzig aufgrund der Corona-Krise Sozialhilfe beziehe, wobei ein solcher Bezug im Regelfall nicht selbstverschuldet und vorwerfbar sei. Da der Beschwerdeführer seit 2011 Sozialhilfe bezieht und im Jahr 2019 - unmittelbar vor der Corona-Pandemie - nach eigenen Angaben 10 Monate lang Sozialhilfe bezogen hat, kann keine Rede davon sein, er sei in den Jahren 2020/2021 einzig wegen der Pandemie von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Weiter trifft es auch nicht zu, dass er nach der Verwarnung vom 21. Oktober 2019 keine Gelegenheit gehabt habe, adäquat zu reagieren; das Migrationsamt hat über eineinhalb Jahre lang zugewartet, ehe es die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt hat. Dass ein Grossteil der Bewährungsfrist in die Corona-Pandemie und damit eine Zeit gefallen ist, als die Arbeitssuche erschwert war, ändert nichts daran. Bei dieser Sachlage sind die vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu beanstanden, wonach die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem erheblichen Teil selbstverschuldet sei. 
Das öffentliche Interesse wird durch die Verschuldung des Beschwerdeführers, die trotz entsprechender Verwarnung weiter angestiegen ist, und seine Straffälligkeit weiter erhöht. Dabei spielt es keine Rolle, dass ein Grossteil der Schulden Alimentenzahlungen und Forderungen der Krankenkasse betreffen; ebenso ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer den Grossteil seiner Schulden während seiner Erwerbstätigkeit oder während des Sozialhilfebezugs angehäuft hat. Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz bei der Straffälligkeit im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu Recht nicht nur die noch im Strafregister eingetragenen Verurteilungen berücksichtigt hat (vgl. Urteil 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2 m.H.). 
 
4.2. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit über 21 Jahren und damit sehr lange in der Schweiz auf. Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung liegt indessen keine wirtschaftliche bzw. berufliche Integration vor - unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer aktuell wieder erwerbstätig ist, was aber zu relativieren ist (vgl. vorne E. 3.4.2). Weiter wird in der Beschwerde nicht bestritten, dass die sprachliche und soziale Integration im Rahmen des Erwarteten liegt (vgl. E. 2.6.1 des angefochtenen Urteils); in sozialer Hinsicht verweist der Beschwerdeführer lediglich auf die Beziehung zu seiner volljährigen Tochter. Eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse liegt damit nicht vor.  
 
4.2.2. Was die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Marokko betrifft, so hat der Beschwerdeführer dort die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und die Schulzeit absolviert. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen leben in Marokko seine Adoptiveltern, weshalb er bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist (vgl. E. 2.6.2 des angefochtenen Urteils). Dass er an die in der Schweiz "vorherrschenden Arbeitsbedingungen" gewöhnt ist und hier über ein "Netzwerk zur Arbeitsvermittlung" verfügt, spielt für die Wiedereingliederung in Marokko und angesichts des Umstands, dass in der Schweiz keine berufliche Integration vorliegt, keine Rolle.  
 
4.3. Zusammenfassend stehen dem öffentlichen Interesse (jahrelanger Sozialhilfebezug, Verschuldung und Straffälligkeit) im Wesentlichen eine lange Aufenthaltsdauer ohne tiefgreifende Integration und die Beziehung zur volljährigen Tochter gegenüber. Unter Berücksichtigung der fruchtlosen Verwarnungen ist die Vorinstanz zu Recht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausgegangen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweisen sich als verhältnismässig.  
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen; angesichts der erhobenen Rügen besass die Beschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Businger