Regeste
Art. 273 Abs. 3 StPO; Art. 14 Abs. 4 BÜPF; rückwirkende Internet-Teilnehmeridentifikation (IP-Adresse), Sechsmonats-Frist.
Anwendungsbereich der Sechsmonats-Frist von Art. 273 Abs. 3 StPO. Bei Delikten, welche über das Internet begangen wurden, geht Art. 14 Abs. 4 BÜPF (als "lex specialis") dem Art. 273 Abs. 3 StPO vor (E. 4).