Regeste
1. Art. 48 Abs. 2 IRSG. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Auslieferungshaftbefehl ist nicht über die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens zu entscheiden.
2. Art. 47 Abs. 2 IRSG. Die offensichtliche Unbegründetheit eines solchen Begehrens stellt keinen "anderen Grund" i.S. von Art. 47 Abs. 2 IRSG dar.