Regeste
Art. 2 Abs. 2 StGB; Art. 52 WUStB; Goldeinfuhr.
1. Art. 2 Abs. 2 StGB ist auch im Verwaltungsstrafrecht anwendbar (E. 3).
2. Art. 52 WUStB ist eine Blankettstrafnorm (E. 4d).
3. Die gestützt auf Art. 54 WUStB erlassene Verordnung des Bundesrates über die Besteuerung des Münz- und Feingoldes vom 14. Dezember 1979 enthält eine zeitgesetzliche Regelung (E. 4).