Regeste
Art. 164 OR; Art. 42 Abs. 1 KVG: Forderungsabtretung.
Die Forderung eines Versicherten auf Kostenvergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung kann gültig an einen Leistungserbringer (im konkreten Fall an einen Apotheker) abgetreten werden.
Eine solche Abtretung ist, selbst wenn sie gegen den Willen des Versicherers erfolgt, nicht unvereinbar mit dem System des Tiers garant.