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Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen.
Analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn auf Gefälligkeitshandlungen ohne Geschäftsbindungswille (E. 3 und 4).
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Artikel: Art. 422 Abs. 1 OR