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Regesto
Art. 320 n. 1 cpv. 2 CP, art. 15 cpv. 1 LResp; permesso di promuovere un procedimento penale.
L'apertura del procedimento penale deve sempre essere subordinata ad un permesso del DFGP ove il reato sia in relazione con l'attività ufficiale dell'interessato (menzionata nell'art. 1 LResp); ciò vale anche quando il reato sia stato commesso in un momento in cui la funzione già era cessata (precisazione della giurisprudenza).
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Referenzen
Artikel: Art. 320 n. 1 cpv. 2 CP, art. 15 cpv. 1 LResp, art. 1 LResp