Regeste
1. Art. 254 StGB; Unterdrückung von Urkunden.
Wer es pflichtwidrig unterlässt, eine Urkunde unverzüglich an die betriebsintern vorgesehene Stelle weiterzuleiten, begeht noch keine Urkundenunterdrückung (Erw. I/2b).
2. Art. 140 und 25 StGB ; Gehilfenschaft zu Veruntreuung durch Unterlassen.
a) Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR allein lässt sich eine Garantenpflicht des Arbeitnehmers noch nicht herleiten (Erw. II/6a).
b) Wer in seiner Arbeitgeberfirma eine verantwortliche Position innehat, besitzt nur in seinem Zuständigkeitsbereich eine Garantenstellung für das Vermögen seiner Arbeitgeberfirma und muss deshalb nur in diesem Bereich gegen Machenschaften von ihm Unterstellten, die sich gegen dieses Vermögen richten, einschreiten (Erw. II/7).