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Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG: Ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze.
Ob der Ehemann eine vollständige Beitragsdauer aufweist, bemisst sich ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten.
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Artikel: Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG