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Regeste
Art. 4 BV; unentgeltlicher Rechtsbeistand für eine Geschädigte in der Strafuntersuchung.
Eine durch einen ausgebildeten Juristen und erfahrenen Amtsvormund verbeiständete Geschädigte hat in der Strafuntersuchung keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Referenzen
Artikel:
Art. 4 BV