Regeste
Kürzung einer Bundessubvention.
Die Subventionskürzungen, die in Art. 12a Abs. 1 des BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (in der Fassung des BG über Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushaltes vom 5. Mai 1977) vorgesehen sind, treffen auch bereits zugesicherte Bundesbeiträge.