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Regeste

1. Art. 64 Abs. 1 StGB.
Damit dem Täter achtungswerte Beweggründe zugebilligt werden können, muss die Tat einer ethisch hochstehenden oder ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung entsprungen sein.
2. Art. 20 StGB.
Rechtsirrtum; zureichende Gründe verneint.

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Referenzen

Artikel: Art. 64 Abs. 1 StGB, Art. 20 StGB