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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_318/2023  
 
 
Urteil vom 14. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons 
Röntgenstrasse 17, 8005 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2023 (IV.2022.00294). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1961, meldete sich im August 2020 unter Hinweis auf ein am 23. September 2019 bei einer Auffahrkollision erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 31. Mai 2020 zog sie sich erneut und wiederum bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma zu. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte die Akten der Haftpflichtversicherer (Zürich-Versicherungsgesellschaft und Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft) ein und legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Des Weiteren klärte sie die Verhältnisse im Haushalt ab (Bericht vom 21. November 2021). Mit Verfügung vom 12. April 2022 lehnte sie einen Leistungsanspruch ab. 
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. März 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventuell sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.  
 
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 12. April 2022 verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, deren Verwertbarkeit und schliesslich, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zutreffend dargelegt. Dabei ging die Vorinstanz bei Entstehung des Rentenanspruchs vor Ende 2021 zu Recht von der bis damals gültig gewesenen Fassung des IVG aus (vgl. Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 2 mit Hinweisen). Anzufügen ist, dass die Beantwortung der Statusfrage, das heisst, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung erfordert, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 28 E.2.4). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Urteil die hinsichtlich des Beweiswerts von ärztlichen Berichten und Gutachten zu beachtenden Regeln im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) und von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen sowie von reinen Aktengutachten im Besonderen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d beziehungswiese SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 a.E.; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). Gleiches gilt schliesslich bezüglich der Grundsätze zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1 sowie E. 3.4; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.2; ferner Urteile 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1 und 5.4.1; 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.1; 8C_290/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3; 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.2). Ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 140 V 267 E. 2.4). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.3). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Vorinstanz ist der bis anhin als Reinkarnationstherapeutin im Teilzeitpensum tätigen Beschwerdeführerin trotz der geklagten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen eine leichte oder mittelschwere, einfache, klar strukturierte Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne höhere kognitive Anforderungen vollzeitlich zuzumuten, dies namentlich auch unter dem Aspekt der Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe eine Lehre als kaufmännische Angestellte absolviert und sei in der Folge über zehn Jahre in diesem Beruf erwerbstätig gewesen. Nach der Familiengründung und der Geburt von drei Kindern (1993, 1996, 1998) sei sie ausschliesslich im Haushalt beschäftigt gewesen, bis sie im Jahr 2011 ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Reinkarnationstherapeutin im Pensum von durchschnittlich 20 % aufgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass sich an der Aufteilung zwischen Haushalt im Umfang von 80 % und Erwerbstätigkeit mit 20 % ohne Gesundheitsschädigung nichts geändert hätte. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 30,4 %, gewichtet 24,32 %. Was den erwerblichen Bereich betrifft, verdiente die Beschwerdeführerin gemäss Vorinstanz als Gesunde Fr. 9'333.- pro Jahr (Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2017 gemäss IK-Auszug; Valideneinkommen). Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergab sich ein Verdienst von Fr. 46'665.-. Das zumutbarerweise nach Eintritt der Gesundheitsschädigung noch erzielbare (Invaliden-) Einkommen ermittelte das kantonale Gericht auf statistischer Basis mit Fr. 65'062.- für ein 100 %-Pensum. Ein leidensbedingter Abzug rechtfertige sich nicht. Aus dem Einkommensvergleich resultierte keine Erwerbseinbusse und insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 24 %. An der Rentenablehnung änderte gemäss Vorinstanz auch nichts, wenn dem Einkommensvergleich das höchste je erzielte Erwerbseinkommen als Gesunde in der Höhe von Fr. 17'500.- im Jahr 2013 zugrundegelegt würde.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung des RAD-Arztes nicht abgestellt werden könne, zumal dieser in seinen zwei Berichten unter Bezugnahme auf die gleichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zu jeweils unterschiedlichen Schlüssen gelangt sei. Die Beschwerdeführerin erneuert des Weiteren ihren Einwand, dass die ihr bescheinigte Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei. Schliesslich wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum als Gesunde wegen ihrer Scheidung schon aus finanziellen Gründen auf ein 80 %-Pensum erhöht hätte.  
 
5.  
 
5.1. Was zunächst die vorinstanzliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, wird beschwerdeweise geltend gemacht, der RAD-Arzt habe trotz gleichbleibender Aktenlage in seiner ersten Stellungnahme vom 12. Juli 2021 noch von einer abschliessenden Beurteilung absehen wollen und eine Begutachtung empfohlen, am 14. Februar 2022 hingegen dennoch eine eigene Beurteilung vorgenommen und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei angepasstem Belastungsprofil bescheinigt. Die Vorinstanz erwog, dass die von den behandelnden Ärzten Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, erhobenen Befunde einer Nackenverspannung bei freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule im September 2020 beziehungsweise einer Beweglichkeitseinschränkung um 20 % im November 2020 der gemäss RAD noch zumutbaren leichten oder mittelschweren, einfachen, klar strukturierten Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne höhere kognitive Anforderungen nicht entgegenstünden. Daran könnten die Einwände der Beschwerdeführerin nichts ändern. Inwiefern das kantonale Gericht damit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Dies gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten kognitiven Defizite, zumal die Untersuchungsergebnisse der Abklärung durch Dr. phil D.________, Fachpsycholgin Neuropsychologie FSP, gemäss deren Bericht vom 27. März 2020 weitgehend im Durchschnitt gelegen hätten. In der jüngsten Stellungnahme des Hausarztes vom 19. Januar 2021 werden zudem nebst den von der Vorinstanz berücksichtigten, gemäss Hausarzt nicht objektivierbaren Nackenschmerzen und Konzentrationsstörungen keine weiteren Beschwerden erwähnt. Soweit darüber hinaus vegetative Symptome wie Enge im Halsbereich, Nausea und Schwindel geltend gemacht werden, lassen sich damit keine hinreichenden Zweifel an der letzten Einschätzung des RAD begründen, zumal die neurologische Abklärung durch Dr. med. C.________ nebst den genannten Befunden an der Halswirbelsäule keine Auffälligkeiten ergab. Angesichts der bereits erfolgten spezialärztlichen neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen lässt sich nicht ersehen, von welchen weitergehenden Abklärungen noch neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Insbesondere bestanden auch keine Hinweise auf einen entsprechenden Bedarf in psychiatrischer Hinsicht beziehungsweise nach einer zusätzlichen Abklärung entsprechender Beschwerden in einem strukturierten Beweisverfahren. Die Beschwerdeführerin vermag damit insgesamt keine auch nur geringen Zweifel am jüngsten RAD-Bericht aufzuzeigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf abgestellt hat.  
 
5.2. Was die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit betrifft, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr bis zum Eintritt ins Pensionsalter nur noch eine Aktivitätsdauer von gut drei Jahren verbleibe. Zwischen 1993 und 2011 sei sie nicht mehr berufstätig gewesen, und es sei aus medizinischer Sicht ungeklärt geblieben, zumindest aber fraglich, ob sie ihren erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte noch ausüben könne, zumal ihr selbst gemäss RAD nur noch Tätigkeiten ohne kognitive Anforderungen zumutbar seien. Die von der Vorinstanz erwähnten leichten Überwachungs-, Prüf- und Kontroll- oder Sortierarbeiten seien mit diesem Profil nicht vereinbar.  
 
Bei dem vom kantonalen Gericht für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlohn handelt es sich um den statistischen Verdienst für einfache und repetitive Hilfsarbeitertätigkeiten (Kompetenzniveau 1), die keiner besonderen Kenntnisse oder Anforderungen und auch keiner längeren Einarbeitungszeit bedürfen (Urteil 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz eine entsprechende Tätigkeit mit Blick auf das hier anzuwendende Belastungsprofil als zumutbar erachtete, ist nicht zu beanstanden. Dies muss selbst unter Berücksichtigung des Umstands gelten, dass gemäss kantonalem Gericht gestützt auf die RAD-Einschätzung keine höheren kognitiven Anforderungen zu stellen sind, die allenfalls die Wiederaufnahme des ursprünglich erlernten kaufmännischen Berufs erschweren könnten. Zu weitergehender Konkretisierung der entsprechenden Verweistätigkeiten war die Vorinstanz nicht gehalten. Dass entsprechende Tätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 148 V 174 E. 9.1) nicht vorhanden wären, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Da es für die Aufnahme einer solchen Tätigkeit auch keiner längeren Einarbeitung bedarf, kann das Alter der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass sie zuletzt nur noch auf selbstständiger Basis erwerbstätig war, dafür keine unüberwindbare Hürde bilden. Dass das kantonale Gericht von der Zumutbarkeit der Verwertung der verbliebenen vollzeitlichen Restarbeitsfähigkeit ausging, ist nicht zu beanstanden. 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass sie nach der familiären Pause wieder in die Erwebstätigkeit eingestiegen sei, als die Unterhaltspflicht ihres geschiedenen Ehemanns für den ältesten Sohn geendet habe. Es sei naheliegend, dass sie ihr Pensum in der Folge, nach Abschluss der Lehre des mittleren Kindes, ihrer Tochter, weiter erhöht hätte. Diese habe die erste Lehre als Dentalhygienikerin abgebrochen, danach ein Berufsvorbereitungsjahr für Jugendliche ohne Lehrstelle absolviert und schliesslich eine Lehrstelle als Kauffrau gefunden, die bis Juli 2019 gedauert habe. Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 13, 15 und 18 Jahre alt gewesen seien. Ihre Betreuung hätte bereits damals einer Anstellung mit einem höheren Erwerbspensum nicht entgegengestanden. Das kantonale Gericht vermochte daher dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 % nach Abschluss der Lehre der 1996 geborenen Tochter im Jahr 2019 auf 80 % gesteigert hätte, nicht zu folgen. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern eine zeitliche Steigerung der seit 2011 ausgeübten Tätigkeit als Reinkarnationstherapeutin aussichtsreich gewesen wäre beziehungsweise dass sie sich um eine Anstellung mit einem höheren Pensum bemüht hätte. Dass sie darauf finanziell allenfalls erst nach Beendigung der Unterhaltspflicht des Vaters bei Abschluss der Ausbildung der Kinder angewiesen war, kann daran nichts ändern.  
 
5.4. Zusammengefasst vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Die vorinstanzliche Annahme einer verbleibenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und von deren Verwertbarkeit sowie die Beurteilung der Statusfrage mit einem Umfang der Erwerbstätigkeit von 20 % als Gesunde lassen sich nicht beanstanden. Die Feststellungen des kantonalen Gerichts zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden im Übrigen nicht gerügt und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Damit muss es mit der von der Vorinstanz bestätigten Rentenablehnung mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades (24 %) sein Bewenden haben.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo