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Regeste

Art. 44 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
Wo als "andere sichernde Massnahme" die Einweisung in eine Anstalt im Sinne des Art. 43 StGB in Frage steht, hat der Richter so zu verfahren, wie es Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 vorschreibt, d.h. ein Gutachten einzuholen.

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Referenzen

Artikel: Art. 44 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 43 StGB